Das Verwaltungsgericht Köln hat jüngst in seinem Beschluss vom 08.05.2020 entscheiden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe hat, wenn dieser lediglich mit einer privaten Existenzgefährdung argumentiert, aber nicht darlegt, wie und warum sein Unternehmen existenzgefährdet ist.
Die Antragstellerin im konkreten Verfahren trug vor, dass ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.
Für den Anspruch auf Sofort-Hilfe, so das Gericht, sei aber die Darlegung der Existenzgefährdung des Unternehmens erforderlich. Sie habe nur geltend gemacht, dass ihre private Existenz bedroht sei, nicht aber die ihres Unternehmens. Das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket sei so konzipiert, dass Beihilfen aus dem Programm ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten. In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.
Die CDH hat stets in ihren Informations-Kanälen, wie u.a. in ihren Webinaren und Newslettern darauf hingewiesen, dass eine Unternehmensgefährdung für die Beanspruchung der Corona-Soforthilfe dargelegt werden muss.
Zuletzt hat sich die CDH mit ihren Forderungspapieren vom 06. und 26.05.2020 an die zuständigen Bundesministerien für eine Verlängerung der Antragsfrist für Corona-Soforthilfen über den 31.05.2020 hinaus eingesetzt und zudem gefordert, dass auch ein fiktiver Unternehmerlohn für die Überbrückungshilfe als förderfähig anerkannt wird. Nur so können die Kosten für Lebenshaltung, Miete und Krankenversicherung als notwendige Ausgaben geltend gemacht werden.
Quelle: VG Köln , Beschl. v. 08.05.2020, Az. 16 L 787/20.