Sachbezüge dürfen bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nicht angerechnet werden. Denn der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Bayerischen Landes­sozial­gerichts vom 28.02.2022 Aktz. L 7 BA 1/22 B ER hervor.

Der Beschwerdeführer, ein Restaurantbetreiber aus München, wandte sich gegen einen Nachzahlungsbescheid von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von mehr als 10.000 € im Eilverfahren an das Sozialgericht München. Unter anderem ging es dabei um die Frage, ob das zur Verfügung stellen von freier Unterkunft und Verpflegung als geldwerter Vorteil auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Das Sozialgericht lehnte dies ab, da nach dortiger Auffassung Sachbezüge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen seien.

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts mit Beschluss vom 28.02.2022 Aktz. L 7 BA 1/22 B ER. An der Rechtsmäßigkeit des Bescheids bestünden seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2016, Az. 5 AZR 135/16, keine ernsthaften Zweifel. Nach der Entscheidung sei der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen, so dass Sachbezüge bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht bleiben. Der Arbeitgeber erfülle den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen nur, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verblieben. Da der gesetzliche Mindestlohn eine Bruttoentgeltschuld sei, hätten Sachleistungen keine Erfüllungswirkung.

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