Was für Arbeitnehmer gilt, muss nicht für jeden GmbH Geschäftsführer gelten. Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn fort, die Krankenkasse erstattet daraufhin im sog. U1-Umlageverfahren – aber nicht zwingend bei einem Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer.

Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten in der Regel im Rahmen eines durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens als sozialversicherungspflichtig, also als arbeitnehmerähnlich. Im Hinblick auf den fortgezahlten Lohn im Krankheitsfall weist ihnen das Arbeitsrecht bzw. ggfs. auch die vertraglichen Regelungen im Geschäftsführervertrag aber unter Umständen eine Arbeitgeberfunktion zu. Diese unterschiedlichen Betrachtungsweisen aus dem Arbeits- bzw. und Sozialversicherungsrecht können insoweit im Einzelfall zu Überraschungen führen.

Denn nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands nehmen Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht am U1-Umlageverfahren der Krankenkassen teil, wie alle anderen Arbeitnehmer, da eine Arbeitgeberfunktion unterstellt wird. Zahlt die GmbH ihrem erkrankten Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer damit weiterhin bis zu 6 Wochen das Gehalt fort, wird dieses durch die Krankenkassen unter Umständen nicht erstattet. Im Gegenzug muss die GmbH für ihren Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall aber auch nicht in die U1-Umlage einzahlen, da aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.

Will der Geschäftsführer sich dennoch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sichern, muss er sich mit der GmbH als Arbeitgeber arrangieren und seinen Anspruch beispielsweise im Anstellungsvertrag festhalten. Die GmbH muss dann das Entgelt aber aus eigenen Mitteln bezahlen, soweit sie nicht anderweitig versichert ist. Im U1-Verfahren sind nur Arbeitgeber umlagepflichtig und erstattungsberechtigt, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer bleiben hierbei unberücksichtigt.

Im Zweifelsfall ist es daher Betroffenen zu empfehlen, mit der für den Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zuständigen Einzugsstelle/Krankenkasse diesen Gesichtspunkt zu klären, bevor „unnötig“ eine U1-Umlage gezahlt wird und später Erstattungsanträge überraschenderweise abgelehnt werden.