Ein Auto gerät beim Parken in Brand und steckt so ein weiteres an – muss die Kfz-Versicherung des ersten Autohalters für den Schaden am zweiten Auto bezahlen?
Eine Kfz-Haftpflicht muss Dritten Schäden ersetzen, die beim Betrieb des Autos entstanden sind. Das kann auch schon der Fall sein, wenn das Auto im eigentlichen Sinne gar nicht in Betrieb war. Es reicht aus, dass die für den Schaden ursächliche Gefahr von ihm ausging. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 177/19).
Auf einem Parkplatz stellte ein Mann sein Fahrzeug ab, um sich ein Fußballspiel anzuschauen. Ein weiterer Besucher kam und stellte sein Auto direkt daneben. Etwas später bemerkte man, dass beide Fahrzeuge brannten. Das erste Auto fing vermutlich Feuer, weil es über einem noch heißen Einweggrill geparkt wurde. So steckte es auch das zweite Auto in Brand.
Der Fahrer des zweiten Autos verlangte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung den Ersatz seines Schadens. Diese lehnte aber ab: Der Brand sei nicht bei Betrieb des Fahrzeuges geschehen.
Die Angelegenheit beschäftigte die Gerichte. Am Ende musste die Versicherung zahlen. Denn unabhängig vom Verschulden von Halter oder Fahrer müssen Versicherungen die Schäden regulieren, die vom Auto ausgehen. So kam es in den Augen der Richter hier nicht darauf an, ob ein technischer Defekt des Autos oder das Parken über dem heißen Grill die Brandursache war: Das Feuer war von einem auf das andere Auto übergesprungen. Daher sei die ursächliche Gefahr vom ersten Auto ausgegangen.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2019, Az. 13 S 177/19