Das Jahressteuergesetz 2024 hatte Ende November des vergangenen Jahres nach zahlreichen Änderungen auch den Bundesrat passiert und enthält einige Änderungen, die bislang wenig in die Öffentlichkeit gedrungen sind. Dies betrifft auch die sog. Kleinunternehmerregelung.
Im Jahressteuergesetz 2024 war nämlich auch die Anhebung der Kleinunternehmergrenze und Anpassung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) an das EU-Recht enthalten. Von Unternehmern, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz hatten und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz haben werden, wurde die Umsatzsteuer bisher nicht erhoben (gemäß § 19 UStG a. F., bis 31. Dezember 2024). Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und haben keinen Vorsteuerabzug.
Aufgrund einer EU-Richtlinie musste die Kleinunternehmerregelung jedoch zum 1. Januar 2025 an EU-Recht angepasst werden. Denn jeder Kleinunternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dort geltenden Vergünstigungen für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Die Regelung wird in eine Steuerbefreiung umgewandelt, die sofort entfällt, wenn der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von 100.000 Euro überschreitet. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres von 50.000 Euro auf 100.000 Euro wird verhindert, dass Unternehmen unterjährig ihre Besteuerungsform umstellen müssen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Vorjahres-Umsatzgrenze von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2025 inflationsbedingt angepasst.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nach § 19 Abs. 4 UStG, dass
- der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und
- dem Unternehmer durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
Für in Deutschland ansässige Kleinunternehmer erfolgt die Registrierung und die Teilnahme an der EU-Kleinunternehmer-Regelung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Teilnahme ist mit einem Meldeverfahren (§ 19a UStG) verbunden. Zu empfehlen ist jedoch die vorherige Rücksprache mit einem Steuerberater.
Zu den Rechnungsanforderungen von Kleinunternehmern
Nach § 34a UStDV muss eine Rechnung über Umsätze von Kleinunternehmern, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, mindestens folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
Rechnungen über steuerfreie Umsätze von Kleinunternehmern sind im Übrigen von der E-Rechnungspflicht ausgenommen (§ 34a Satz 4 UStDV).