Muss der Handelsvertreter, der aus Altersgründen kündigt, diesen Grund ausdrücklich angeben, um seinen Ausgleich nicht zu verlieren? Kann der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unter Umständen doch ausgeschlossen werden? Und was gibt es Neues aus Frankreich? Das und mehr waren Themen des vergangenen Juristen-Treffens der IUCAB in Berlin.
Am 6. März 2026 trafen sich die Juristen der Legal Working Group des internationalen Handelsvertreterverbandes IUCAB auf Einladung der CDH in Berlin. Ziel dieser Treffen ist der Austausch der Juristen der jeweiligen Mitgliedsverbände über die neuesten Entwicklungen im Handelsvertreterrecht. Vertreten waren folgende Länder: Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Österreich, Norwegen, Italien, Schweden, Spanien, Dänemark und Deutschland.
Im Rahmen des Treffens diskutierten die Delegierten über Themen wie die Abgrenzung des Handelsvertreters zu anderen Vertriebspersonen (z.B. Makler), über Rechte von Untervertretern oder über das Schicksal eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wenn der Handelsvertreter den Vertrag außerordentlich kündigt.
Großes Interesse erzeugte auch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin über die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch eines Dienstleistungsvertreters durch die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes auszuschließen. Aus Frankreich wurde über eine neuere Entscheidung zur – nach französischem Verständnis erforderlichen – Verhandlungsmacht des Handelsvertreters berichtet. In der Entscheidung Caraïbes Chirurgie vom 07.01.2026 stellte das Berufungsgericht Paris noch einmal klar, dass ein Handelsvertreter zwar Verhandlungsmacht haben muss, dieser Begriff aber weit zu verstehen ist, so dass die Förderung von Produkten, die Ermittlung der Kundenbedürfnisse sowie Informations- und Beratungstätigkeiten ausreichen könnten. Eine Preisverhandlungsmacht müsse der Handelsvertreter dagegen nicht haben.
Das nächste Treffen der LWG findet voraussichtlich im September 2026 statt.
