Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Parkknöllchen nur von der Polizei ausgestellt werden dürfen, nicht aber von Privatfirmen. Das Urteil hat Signalwirkung auch für andere Regionen.
Strafzettel für Falschparker dürfen nur von Polizeibeamten und nicht von Mitarbeitern privater Firmen verteilt werden. Das hat jetzt das Oberlandesgericht in Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister sei demnach gesetzeswidrig. Betroffene Autofahrer können für bereits bezahlte Knöllchen jetzt Schadensersatzansprüche stellen.
Nach Angaben des OLG wurden allein in Frankfurt im Jahr 2018 700.000 Strafzettel mit einem Sanktionswert von insgesamt über zehn Millionen Euro durch private Firmen ausgestellt. Alle Strafzettel könnten nun vor Gericht angefochten und von den Betroffenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dafür müssten diese aber einen Nachweis, also den Strafzettel, das Aktenzeichen oder einen Überweisungsbeleg, vorlegen können.
An dem Urteil könnten sich nun auch andere Gerichte, die sich mit ähnlichen Verfahren befassen, orientieren.
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 20.01.2020 – Az.: 2 Ss-Owi 963/18)