Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem lang erwarteten Schreiben vom 18. September 2020 zu diversen EuGH- und BFH-Urteilen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung und den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Stellung genommen. Hierbei wurde gleichzeitig der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die Rechtsprechung angepasst.
Unternehmen sind in der Regel dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer sind. Probleme entstehen, sobald eine Rechnung als nicht ordnungsgemäß gilt. Fraglich ist hier, ob und welche Möglichkeiten es gibt, die Rechnung rückwirkend zu berichtigen und wann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden darf: im Zeitpunkt des Ursprungsdokuments (bei Rückwirkung) oder erst im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur (ohne Rückwirkung). Denn nur bei einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung können Nachzahlungszinsen auf die bereits geltend gemachte Vorsteuer vermieden werden.
Berichtigt werden kann nur eine Rechnung, die den leistenden Unternehmer, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.
Ausnahmsweise will die Finanzverwaltung jedoch nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch fehlerhafte Rechnungen anerkennen, sofern sich die fehlerhaften Angaben anders nachweisen lassen und setzte damit die zahlreiche hierzu ergangene Rechtsprechung um und schafft Klarheit.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier.