Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber.
Seit 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und entspricht dem Verdienst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn.
Bei bestehenden Minijobverträgen ist somit spätestens zum Jahreswechsel zu ermitteln, ob bei der vereinbarten Stundenzahl, die Geringfügigkeitsgrenze von Mitarbeiter/-innen überschritten wird.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach folgender Formel berechnet:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
Demnach wird die Geringfügigkeitsgrenze ab
→ 1. Januar 2024 auf 538 Euro
→ 1. Januar 2025 auf 556 Euro
steigen.
Auch die Grenze für das für die geringfügig entlohnte Beschäftigung unschädliche unvorhersehbare zweimalige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu deren doppelten Betrag wird damit auf 1.076 Euro ab 1. Januar 2024 bzw. 1.112 Euro ab 1. Januar 2025 steigen.