Am 11.4.2019 ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und 850f ZPO vom 4.4.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden. Die Freibeträge wurden insgesamt etwas erhöht.

Ab dem 1.7.2019 beträgt der monatlich unpfändbare Betrag nach

  • § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.178,59 € (bisher 1.133,80 €),
  • § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO: 2.610,63 € (bisher 2.511,43 €),
  • § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 3.613,08 € (bisher 3475,79 €).

Der monatliche Grenzbetrag nach § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO erhöht sich zum 1.7.2019 auf 3.571,14 € (bisher 3435,44 €).

Hinweis: Die konkreten Pfändungsfreibeträge sind der in der Bekanntmachung enthaltenen Tabelle auf der Homepage des Bundesanzeiger-Verlages zu entnehmen.