Mit einem Schreiben vom 09.09.2021 setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, wonach sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung, als Vorrausetzung für den Vorsteuerabzug, im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Der BFH hatte bereits mit seinem Urteil vom 01.03.2018 (Az. V R 18/17) entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies wurde durch das Urteil des BFH vom 15.10.2019 (Az. V R 29/19) nochmals bestätigt.

Rechnungen, die keine Informationen zu dem Leistungszeitpunkt enthalten, galten bislang als nicht ordnungsgemäß ausgestellt und berechtigten damit grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nunmehr auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.

Hierzu führt das BMF im nunmehr veröffentlichten Schreiben v. 9.9.2021, III C 2 – S 7280-a/19/10004:001 aus:

  • Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nach 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG enthalten (ggf. nach § 31 Abs. 4 UStDV in Form des Kalendermonats), sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. BMF-Schreiben v. 18.9.2020, BStBl I S. 976, Rn. 9 bis 13).
  • Den Entscheidungen zum Kalendermonat als Leistungszeitraum, der sich nach Auffassung des BFH aus dem jeweiligen Ausstellungsdatum der Rechnung ergab, lag jeweils eine Würdigung im Einzelfall zugrunde.
  • Umgekehrt kann dies nicht gelten, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsstellung nicht branchenüblich ist, vom betroffenen Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusammenfallen der Daten bestehen.
  • Bestehen Zweifel, obliegt deren Ausräumung dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht (siehe auch Abschnitt 15.2a Abs. 1a und 15.11 Abs. 3 UStAE).

Das Schreiben steht in der Infothek Steuern auf den Internetseiten der CDH.