Die EU-Kommission hatte im Herbst 2023 einen Verordnungsvorschlag erarbeitet, womit EU-weit dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr entgegengewirkt werden soll. Die Verordnung soll die bisher geltende Richtlinie ersetzen und die Regelungen zum Zahlungsverzug verschärfen. Nunmehr wurden Änderungen vorgenommen, die noch im April zur Abstimmung kommen.

Nach Widerspruch vieler Verbände und Wirtschaftsakteure hat sich der EU-Binnenmarktausschuss am 20. März 2024 auf eine gemeinsame abgeschwächte Position geeinigt.

So sah der ursprüngliche Vorschlag unter anderem eine Obergrenze von 30 Tagen für die vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen vor (bislang 60 Tage), wobei – anders als bisher – keine Ausnahmen mehr zulässig sein sollten.

Nunmehr sind im Berichtsentwurf zur geplanten EU-Zahlungsverzugsverordnung die Festschreibung der allgemeinen Zulässigkeit von bis zu 60 Tagen Zahlungsziel im B2B- Bereich, bei entsprechender vorheriger Vereinbarung und sogar bis zu 120 Tagen für Saisonartikel und Produkte mit niedrigem Warenumschlag, wobei hierfür konkrete Produktgruppen festgeschrieben werden sollen.

Der Berichtsentwurf, der mit 33 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen wurde, wird nun auf der Plenartagung vom 22. bis 25. April zur Abstimmung gestellt und wird den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung darstellen. Das Dossier wird vom neuen Parlament nach den Europawahlen vom 6. bis 9. Juni weiterverfolgt werden.

Die entsprechende Stellungnahme der CDH zum ursprünglichen Entwurf finden Sie hier.