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Aktuelles2022-01-24T10:56:33+01:00

News & Aktuelles

Mit den News der CDH rund um das Thema Vertrieb sind Sie immer gut informiert!

Ab 2020: Knöllchen im Ausland sind keine Betriebsausgaben mehr

Zum 1. Januar 2020 treten in Deutschland zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Gesetze in Kraft. Vertriebsunternehmer, die im Ausland mit dem Auto unterwegs sind, sollten künftig gut aufpassen. Denn laut dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: Jahressteuergesetz) dürfen Unternehmer Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die in anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Auch Zinsen für hinterzogene Steuern fallen künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot.

2019-12-12T10:37:04+01:0012.12.2019|

DIGITAL FUTUREcongress: Digital Sales Area vom CDH Mitte

Am 18.02.2020 findet Hessens größte IT Management- und Netzwerk-Veranstaltung unter dem Motto "Mittelstand trifft Digitalisierung" im Forum der Messe Frankfurt statt. Und es geht auch um die digitalen Trends im Vertrieb. Dazu hat der CDH Mitte in Kooperation mit dem Messeveranstalter erstmals eine „Digital Sales Area“eingerichtet. Legen Sie dort mit dem CDH Mitte einen besonderen Fokus auf die digitalen Werkzeuge im Verkaufsprozess! Für kostenfreie Tickets kontaktieren Mitglieder bitte den CDH Mitte unter:  schierbaum@cdh-mitte.de. Reguläre Tickets gibt es hier.

2019-12-05T11:31:11+01:0005.12.2019|

Kostenlose Tickets zur imm cologne 2020

Vom 13. bis 19. Januar können CDH-Mitglieder die Internationale Einrichtungsmesse imm cologne 2020 in Köln besuchen, ohne Eintritt zu zahlen. Außerdem können Mitglieder kostenlos Vertretungsgesuche abgeben. Auf der Messe gibt es einen Informationsstand der CDH. Dort sind Vertretungsangebote von Ausstellern und Besuchern der imm 2020 kostenlos erhältlich. Als CDH-Mitglied haben Sie natürlich wie immer die Möglichkeit, die bis dahin eingegangenen Angebote bereits vor Messebeginn auf unserer Internetseite herunterzuladen. Alle nötigen Informationen finden Sie hier.

2019-11-13T13:52:06+01:0013.11.2019|

CDH-Vertriebsbarometer Herbst 2019 gestartet

Ihre Mithilfe ist gefragt: Das 26. CDH-Vertriebsbarometer ist gestartet. ? Machen Sie mit! Bis zum 7. Dezember läuft unsere Konjunkturumfrage "CDH-Vertriebsbarometer Herbst 2019". Es ist wichtig, dass so viele Vertriebsunternehmer wie möglich teilnehmen. Wenn wir Ihre Lage kennen, können wir besser beraten. Und auch für Sie sind die Ergebnisse interessant - sie werden wie immer online auf cdh.de und in der Sales Excellence veröffentlicht. Nehmen Sie sich bitte 5 Minuten Zeit! Den Link zur Umfrage erhalten Mitglieder per E-Mail von ihrem Landesverband. Sie haben keine E-Mail erhalten, die Umfrage läuft aber bald aus? Melden Sie sich bei uns unter info[at]cdh.de!

2019-11-11T16:35:33+01:0011.11.2019|

Das Jahresende naht – jetzt an Verjährung denken!

Handelsvertreter müssen wieder einmal Bilanz ziehen und ihre Ansprüche prüfen. Für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis und seiner Beendigung gilt grundsätzlich die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zum 31.12.2019 verjähren demnach sämtliche Ansprüche aus dem Zeitraum 01.01. bis 31.12.2016. Zahlreiche Handelsvertreterverträge enthalten auch wirksame Regelungen, mit denen die Verjährung bereits nach 1 Jahr eintritt. Deshalb sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende Ihre Provisionsabrechnungen der letzten vier Jahre (ab dem 01.01.2016) eingehend prüfen. Hat ein vertretenes Unternehmen im Jahr 2016 z.B. in den Provisionsabrechnungen Kürzungen für Gutschriften oder Reklamationen vorgenommen, so sollten diese bis spätestens 31.12.2019 gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Fragen rund um Ausgleichsanspruch, Provision und Verjährung wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband.

2019-11-01T11:08:10+01:0001.11.2019|

BFH: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der BFH mit Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17 entschieden hat. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

2019-10-21T11:54:16+02:0018.10.2019|
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