Seitdem wegen der Corona-Pandemie die Soforthilfen des Bundes und der Länder für Selbständige und Unternehmen gewährt werden, wurde uns immer wieder von CDH-Mitgliedern die falsche Ansicht vorgetragen, dass man wegen der Corona-Krise bereits einen Liquiditätsengpass haben müsse, bevor man berechtigt sei, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen. Das ist falsch!

Die Soforthilfe ist eine Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, in die der Antragsteller durch die Covid-19-Pandemie bzw. durch die Maßnahmen zu deren Eindämmung geraten ist. Diese Existenzgefährdung wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers v o r a u s s i c h t l i c h nicht ausreichen, um die geschäftlichen Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu bezahlen (Liquiditätsengpass).

Da die Frist zu Beantragung der Soforthilfe derzeit auf den 31. Mai 2020 begrenzt ist, ergibt sich daraus, dass CDH-Mitglieder im Mai noch einen Antrag auf Soforthilfe stellen können, wenn sie voraussichtlich aus den laufenden Einnahmen ihres Geschäftsbetriebes nicht alle geschäftlichen Verbindlichkeiten, die in den Monaten Juni, Juli und August 2020 fällig werden, bezahlen können. Die Summe der fälligen Verbindlichkeiten, die in den drei Monaten ab Antragstellung nicht aus den laufenden Einnahmen beglichen werden können, ist die Höhe der Soforthilfe die beantragt bzw. gewährt werden kann, bis zur jeweils festgelegten Höchstgrenze. Manche Länder gewähren aber auch Soforthilfen, die über die Höhe des Liquiditätsengpasses hinausgehen.

Außerdem gibt es auch Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, welche Verbindlichkeiten (Kosten) bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden dürfen und welche nicht. Beispielsweise akzeptiert Thüringen die Einbeziehung von Beiträgen zur Altersvorsorge und Krankenversicherung, die woanders explizit ausgeschlossen sind, und in Brandenburg dürfen Warenbestellungen einbezogen werden.

Um einerseits Verstöße gegen die Vorschriften zu vermeiden und andererseits die Soforthilfe möglichst optimal ausschöpfen zu können, ist deshalb allen betroffenen Mitgliedern zu empfehlen, sich zu dem Thema die Internetseiten Ihrer Bundesländer und / oder der von diesen mit der Abwicklung der Soforthilfe beauftragten jeweiligen Förderbank vor einem Antrag auf Soforthilfe genau anzusehen. Das gilt insbesondere auch für die Erläuterungen und die Antworten auf häufig gestellte Fragen, sogenannte FAQ’s.

Dabei stößt man dann auf manchen Internetseiten, vor allem auf der des Landes Nordrhein-Westfalen, auf weitere Kriterien für die Antragsberechtigung, von denen wir annehmen, dass sie zu der eingangs erwähnten und weiteren Fehleinschätzungen durch die Mitglieder beigetragen haben. Dabei sind diese Kriterien als Hilfskriterien anzusehen und dazu gedacht, von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und Selbständigen einen Antrag auf Soforthilfe auch dann zu ermöglichen, wenn sie sich mit der Beurteilung ihrer Liquidität in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten schwer tun. Das dürfte jedoch für Handelsvertreter eher selten zutreffen, weil diese  normalerweise wissen, welche Geschäfte sie vermittelt haben und wann welche Provisionen daraus fällig werden. Für Eigengeschäfte ist die Entwicklung der Einnahmen dagegen schwerer einzuschätzen.

Diese Hilfskriterien, wie der Wegfall von mehr als der Hälfte des Auftragsbestandes von vor dem 1. März 2020 oder die Verringerung der Umsätze um mehr als die Hälfte im Monat der Antragstellung gegenüber dem Vorjahresmonat bzw. dem Vormonat, wenn der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden kann, können dort, wo sie gelten, anstatt des Liquiditätsengpasses zur Beurteilung der Antragsberechtigung für die Soforthilfe verwendet werden. Dazu zählt auch die massive Einschränkung der Möglichkeiten Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie müssen aber keinesfalls erfüllt sein, bevor ein Antrag wegen eines absehbaren Liquiditätsengpasses gestellt werden darf.