Das Elektrogerätegesetz (ElektroG) gilt seit dem 15.8.2018 auch für viele Möbel, die Leuchten oder Elektromotoren enthalten, Schuhe mit batteriebetriebenen blinkenden Leuchten, oder Bekleidung mit elektrischen Funktionen, z.B. Schrittzähler.

Wenn Sie derartige Produkte, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten, bisher aber nicht als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG gelten bzw. gegolten haben, wie elektrisch verstellbare Lattenroste oder Sitzmöbel, Massagesessel, Badezimmerschränke oder Vitrinen mit Beleuchtung usw.  vertreiben, sollten Sie sich von Ihren vertretenen Unternehmen, bzw. ihren Lieferanten  schriftlich bestätigen lassen, dass diese sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert haben und ihre im ElektroG  festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Das ist wichtig, damit Sie nicht selbst als sogenannter Erstinverkehrbringer die Pflichten des ElektroG erfüllen müssen. Denn das ist nicht nur mit der Arbeit der Registrierung und der Abgabe von vorgeschriebenen Meldungen verbunden, sondern auch mit Kosten für die Rücknahme, Entsorgung und Verwertung verbunden.

Als Eigenhändler von betroffenen Produkten ausländischer Lieferanten, tragen Sie aber das Risiko als Hersteller in Anspruch genommen zu werden, wenn ein ausländischer Lieferant seine Verpflichtungen nach dem Elektrogerätegesetz nicht erfüllt. Das gilt auch, wenn Sie die dem ElektroG unterworfene Produkte aus dem Ausland unmittelbar an Endnutzer vermitteln. Wenn Sie derartige Produkte aus dem Ausland jedoch an Wiederverkäufer vermitteln, verbleibt Ihnen das geschäftliche Risiko, dass in diesem Fall ihre Kunden die Herstellerpflichten treffen.

Wenn sie Glück haben, haben aber Ihre Abnehmer sich – auch für die von Ihnen vertriebenen Produkte – bei der Stiftung EAR registriert. Wenn Sie große Ketten oder Verbundgruppen als Kunden haben, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass Ihre Abnehmer sich beim EAR registriert und sämtliche nach dem Elektrogerätegesetz meldepflichtigen Produkte, die von Ihnen vermittelt oder geliefert werden, angegeben haben. In diesen Fällen sollten Sie um eine schriftliche Bestätigung bitten,  müssen aber sonst nichts tun.

Erfüllt weder Ihr Lieferant noch Ihre Abnehmer die Verpflichtungen des ElektroG, sollten Sie sich beim EAR informieren, was Sie jetzt tun müssen. Grundsätzlich sind Sie, wenn Ihre ausländischen Lieferanten sich nicht bei der EAR registriert haben, als sogenannter Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt verpflichtet das zu tun und alle weiteren Pflichten, die das ElektroG den Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern auferlegt, zu erfüllen.