Zu unternehmerischen und werblichen Zwecken gehört auch meist die Veröffentlichung von Bildern. Frei nach dem Motto: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Rechtlich gesehen spielt hier nicht nur das Urheberrecht eine Rolle. Auch die DSGVO kommt ins Spiel, wenn Personen zu erkennen sind – zum Beispiel im Rahmen von Berichterstattungen über Veranstaltungen. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Veröffentlichung zulässig ist, ist seit dem Inkrafttreten der DSGVO umstritten. Die Handelskammer Hamburg hat erste Informationen zur neuen Rechtslage auf ihre Website gestellt.