Handelsvertreter müssen wieder einmal Bilanz ziehen und ihre Ansprüche prüfen. Für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis und seiner Beendigung gilt grundsätzlich die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zum 31.12.2019 verjähren demnach sämtliche Ansprüche aus dem Zeitraum 01.01. bis 31.12.2016. Zahlreiche Handelsvertreterverträge enthalten auch wirksame Regelungen, mit denen die Verjährung bereits nach 1 Jahr eintritt. Deshalb sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende Ihre Provisionsabrechnungen der letzten vier Jahre (ab dem 01.01.2016) eingehend prüfen. Hat ein vertretenes Unternehmen im Jahr 2016 z.B. in den Provisionsabrechnungen Kürzungen für Gutschriften oder Reklamationen vorgenommen, so sollten diese bis spätestens 31.12.2019 gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Fragen rund um Ausgleichsanspruch, Provision und Verjährung wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband.