Nach einem unverschuldeten Verkehrs­unfall hat der geschädigte Autobesitzer nicht nur Anspruch auf die Reparatur seines Fahrzeuges. Ihm steht ebenfalls eine Ent­schädigung für dessen Nutzungs­ausfall zu, dies gilt auch für Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens und der späteren Reparatur.

Kommt es im Vorfeld beim Gutachten oder später bei der Reparatur zu Verzögerungen, bleibt der Anspruch für die vollen Tage des Nutzungs­ausfalls bestehen. Dies entschied das Amts­gericht Alten­kirchen mit Urteil vom 3. März 2022 unter dem Az. 71 C 3 140/21.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Autounfall war die Frage nach der Schuld unstrittig. Um ein Gutachten zu erstellen, mussten aber einige Teile des Autos abgebaut werden. Dabei kam es zu Verzögerungen wegen Arbeits­engpässen in der ausführenden Werkstatt. Auch die Reparatur dauerte länger. So zogen sich Ersatzteil­bestellungen und Lackierung in die Länge. Insgesamt forderte der Auto­besitzer Ent­schädigung für 63 Tage Nutzungs­ausfall. Die gegnerische Versicherung wollte aber nur 38 Tage zahlen. Demzufolge zog der Autobesitzer vor Gericht.

Laut dem Urteil des Amtsgerichtes Altenkirchen umfasst das sogenannte Werkstatt­risiko sowohl Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens also auch solche bei der Reparatur. Dieses Risiko müssen der Verursacher des Schadens und dementsprechend auch seine Versicherung übernehmen. Ebenfalls einen Verstoß gegen die Schaden­minderungs­pflicht konnte das Gericht nicht erkennen.

Denn für einen Verstoß hätte der Auto­besitzer bei der Vergabe der Aufträge bereits wissen oder erkennen müssen, dass eine Verzögerung eintreten würde. Da dieses jedoch nicht vorgelegen hätte, hätte der Beklagte den gesamten Schaden zu tragen und müsse deshalb auch die Nutzungs­ausfall­entschädigung für die vollen 63 Tage übernehmen.