Gerät die GmbH in eine Krise oder sogar Insolvenz, gelten strikte Pflichten für die Geschäfts­führung. Bei Nicht­beachtung drohen erhebliche Haftungs­risiken.

Die Insolvenz der GmbH ist gesetzlich vorgesehen. Dennoch stellt sie die Geschäfts­führer der GmbH in der Praxis vor erhebliche Probleme. Dies gilt besonders für den Fall der Insolvenz­verschleppung.

Was tun bei Insolvenz?
Liegen die Voraus­setzungen einer GmbH-Insolvenz vor, ist die Geschäfts­führung zur sofortigen Insolvenz­antrag­stellung verpflichtet. Ein Warten auf Besserung, selbst innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Maximal­frist von drei Wochen, ist nur in absoluten Ausnahme­fällen erlaubt und tendenziell haftungs­auslösend.

Die Insolvenz der GmbH ist gegeben, wenn die GmbH entweder zahlungsun­fähig oder überschuldet ist. Die Zahlungsun­fähigkeit setzt voraus, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen soweit zu bedienen, dass maximal eine Deckungs­lücke von 10 % verbleibt.

Bei einer Über­schuldung reicht das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten, es sei denn es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unternehmens­fortführung.

Gerichtliche Bestellung des Insolvenzverwalters oder Sachwalters
Sofern das Gericht nach Prüfung der Insolvenz­gründe (Zahlungs­unfähigkeit und/oder Über­schuldung) das Insolvenz­verfahren eröffnet, bestellt es einen Insolvenz­verwalter.

Der Insolvenz­verwalter verwaltet das GmbH-Vermögen. Er prüft und erhebt Ansprüche gegen Dritte und die Organe der Gesellschaft mit dem Ziel der Masse­optimierung. Zugleich prüft der Insolvenz­verwalter die von Dritten gegenüber der GmbH erhobenen Ansprüche und wehrt diese gegebenenfalls auch ab.

Stellt die GmbH einen Antrag auf Eigen­verwaltung, bestellt das Gericht anstelle des Insolvenz­verwalters einen Sachwalter. Die Geschäfts­führung leitet in diesem Fall auch während des Insolvenz­verfahrens die Geschäfte der GmbH. Aufgabe des Sachwalters ist es, die Geschäfts­führung zu beraten und zu überwachen.

Schadensersatz und weitere Risiken
Bei Nicht­beachtung der insolvenz­bezogenen Pflichten geht der Geschäfts­führer das Risiko einer persönlichen Haftung ein. Häufig existenz­bedrohend wirkt in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenz­verwalter den Geschäfts­führer für sämtliche Zahlungen der GmbH nach Eintritt der Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung persönlich in Regress nehmen kann.

Aber auch die Gläubiger können von dem Geschäfts­führer bei einer Insolvenz­verschleppung die Zahlung von Schadens­ersatz verlangen. Dies betrifft all diejenigen Schäden, welche die Gläubiger infolge der verspäteten Insolvenz­antrag­stellung erlitten hat.

Es sollte zudem beachtet werden, dass die schuldhafte Verletzung der Insolvenz­antrags­pflichten sogar strafbar ist. Daneben existieren noch diverse weitere besondere Strafbarkeits­risiken in der Insolvenz der GmbH.

Geschäftsführer zwischen Mitwirkungspflicht und Haftungsrisiko
Die Insolvenz der GmbH stellt den Geschäfts­führer vor besondere Heraus­forderungen. Der Geschäfts­führer ist eine wichtige Erkenntnis­quelle für den Insolvenz­verwalter und diesem gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. Zugleich muss der Geschäfts­führer auch die Inanspruch­nahme durch den Insolvenz­verwalter fürchten.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Geschäfts­führung unerlässlich, die eigenen rechtlichen Verpflichtungen in der Krise der GmbH fortlaufend zu prüfen und bei etwaigen Pflicht­verstößen, Maßnahmen der Haftungs­vermeidung zu evaluieren.