Gerät die GmbH in eine Krise oder sogar Insolvenz, gelten strikte Pflichten für die Geschäftsführung. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Haftungsrisiken.
Die Insolvenz der GmbH ist gesetzlich vorgesehen. Dennoch stellt sie die Geschäftsführer der GmbH in der Praxis vor erhebliche Probleme. Dies gilt besonders für den Fall der Insolvenzverschleppung.
Was tun bei Insolvenz?
Liegen die Voraussetzungen einer GmbH-Insolvenz vor, ist die Geschäftsführung zur sofortigen Insolvenzantragstellung verpflichtet. Ein Warten auf Besserung, selbst innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Maximalfrist von drei Wochen, ist nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt und tendenziell haftungsauslösend.
Die Insolvenz der GmbH ist gegeben, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen soweit zu bedienen, dass maximal eine Deckungslücke von 10 % verbleibt.
Bei einer Überschuldung reicht das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten, es sei denn es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensfortführung.
Gerichtliche Bestellung des Insolvenzverwalters oder Sachwalters
Sofern das Gericht nach Prüfung der Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt es einen Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter verwaltet das GmbH-Vermögen. Er prüft und erhebt Ansprüche gegen Dritte und die Organe der Gesellschaft mit dem Ziel der Masseoptimierung. Zugleich prüft der Insolvenzverwalter die von Dritten gegenüber der GmbH erhobenen Ansprüche und wehrt diese gegebenenfalls auch ab.
Stellt die GmbH einen Antrag auf Eigenverwaltung, bestellt das Gericht anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter. Die Geschäftsführung leitet in diesem Fall auch während des Insolvenzverfahrens die Geschäfte der GmbH. Aufgabe des Sachwalters ist es, die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen.
Schadensersatz und weitere Risiken
Bei Nichtbeachtung der insolvenzbezogenen Pflichten geht der Geschäftsführer das Risiko einer persönlichen Haftung ein. Häufig existenzbedrohend wirkt in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen der GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung persönlich in Regress nehmen kann.
Aber auch die Gläubiger können von dem Geschäftsführer bei einer Insolvenzverschleppung die Zahlung von Schadensersatz verlangen. Dies betrifft all diejenigen Schäden, welche die Gläubiger infolge der verspäteten Insolvenzantragstellung erlitten hat.
Es sollte zudem beachtet werden, dass die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflichten sogar strafbar ist. Daneben existieren noch diverse weitere besondere Strafbarkeitsrisiken in der Insolvenz der GmbH.
Geschäftsführer zwischen Mitwirkungspflicht und Haftungsrisiko
Die Insolvenz der GmbH stellt den Geschäftsführer vor besondere Herausforderungen. Der Geschäftsführer ist eine wichtige Erkenntnisquelle für den Insolvenzverwalter und diesem gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. Zugleich muss der Geschäftsführer auch die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter fürchten.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Geschäftsführung unerlässlich, die eigenen rechtlichen Verpflichtungen in der Krise der GmbH fortlaufend zu prüfen und bei etwaigen Pflichtverstößen, Maßnahmen der Haftungsvermeidung zu evaluieren.