Ein an einer Autobahn rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn und nicht nur für den Einfädelungs- bzw. Aus­fädelungs­streifen.

Ein Autofahrer überschritt auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Zwar hatte er nach eigenen Angaben das rechts aufgestellte Temposchild gesehen, jedoch angenommen, dass sich dieses nur auf den rechtseitig verlaufenden kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen bezog und nicht auf die beiden Hauptfahrbahnen. Das links aufgestellte Temposchild sei von einem anderen Fahrzeug verdeckt gewesen. Der Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 600 € und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasse im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen. Verkehrszeichen stehen als Schilder regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne Fahrbahnen, seien sie in der Regel über diesen angebracht.

Die Ansicht des Betroffenen, das Temposchild hätte unmittelbar rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen stehen müssen, um für diese Wirkung zu entfalten, gehe nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehl. Denn dann würde das Schild zu einem lebensgefährlichen Verkehrshindernisses für Fahrer, die einen Spurwechsel vollziehen wollen. Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden.

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