Die Bundesregierung hat am 4. September 2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der sog. Wachstumsinitiative umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, ein längeres Arbeiten über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus für alle Beschäftigten attraktiver zu gestalten.

Die Bundesregierung hat um dieses Ziel erreichen zu können, folgende Maßnahmen geplant:

Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Personen soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden, indem ihnen der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht wird.

Einführung eines „Sockelbetrags“ bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Erhöht werden sollen ebenfalls Anreize für Hinterbliebene, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen, indem Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von aktuell 538 Euro im Monat („Sockelbetrag“) von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden. Im Ergebnis soll damit eine Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente regelmäßig anrechnungsfrei bleiben.

Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter

Arbeitgeber sollen künftig anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmer im Rentenalter zu entrichten sind, Beträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen können. Damit soll für diese Personen ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, eine mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit (weiter) auszuüben.

Einführung einer Rentenaufschubprämie

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen Anreize für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhöht werden. Bei Aufschieben des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus und nach Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr sollen Versicherte künftig anstelle der monatlichen Zuschläge eine Einmalzahlung – die Rentenaufschubprämie – in Anspruch nehmen können.

Mehr erfahren Sie zu den rentenpolitischen Maßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.