Wird ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebook-Seite ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Schmerzensgeldhöhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck hervor.

Der Mitarbeiterin könne im konkreten Fall nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Denn durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Fotos aus Facebook habe die Arbeitgeberin das Recht am eigenen Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

Das Arbeitsgericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar. Es gab zu beachten, dass durch die Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden sei. Zudem habe sie dem Aushang mit ihrem Foto zugestimmt. Ein höheres Schmerzensgeld würde außer Verhältnis zur Rechtsprechung stehen, die in Fällen erheblich schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000 Euro als angemessene Entschädigung erachtet haben.

(Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19)