Wer nach dem Überqueren der Haltelinie der Linksabbiegerspur an einer Rotlichtanlage bei Rot auf eine der Geradeausspuren wechselt und die Kreuzung dann geradeaus verlassen hat, begeht einen Rotlichtverstoß.
Dies stellte das OLG Brandenburg mit seinem Urteil vom 14.04.2022 (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21) klar. Dass die betroffene Verkehrsteilnehmerin nach dem Überqueren der Haltelinie der Linksabbiegerspur bei Rot auf eine der Geradeausspuren wechselte und die Kreuzung dann geradeaus verlassen hat, steht der Annahme eines Rotlichtverstoßes nicht entgegen. Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.
Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung wird darauf gestützt, dass die Betroffene gemäß ihrer Einlassung nach dem Anhalten bei Rot entschieden habe, aus der Linksabbiegerspur geradeaus über die Kreuzung zu fahren, und damit in Kenntnis des bereits länger andauernden Rotlichts die Haltelinie überquert hat.