Wird in einer Stellenanzeige nach „Digitale Natives“ gesucht, so liegt darin eine Altersdiskriminierung, was zu einem Entschädigungsanspruch für ältere Bewerber gemäß § 15 Abs. 2 AGG führen kann. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn kürzlich entschieden.
Dem Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn (Urteil vom 18.01.2024 – Aktz. 8 Ca 191/23) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel stellte auf zahlreichen Internetplattformen Stellenanzeigen ein. Darin hieß es unter anderem: „Als Digitale Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“. Ein 51-jähriger Diplomwirtschaftsjurist bewarb sich erfolglos auf die Stelle. Nach seiner Ablehnung warf er dem Unternehmen eine Altersdiskriminierung vor und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.
Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Altersdiskriminierung zu. Als angemessen hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1,5 auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdienst.
Die Formulierung in der Stellenanzeige der Beklagten stelle nach Auffassung des Arbeitsgerichts ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar. Der Begriff „Digitale Native“ weise im gängigen Sprachgebrauch eine generationsbezogene Konnotation auf. Mit ihrer Formulierung zeige die Beklagte, dass sie eben nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen in diesen Kommunikationsfeldern suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaften regelmäßig von Natur aus als „Eingeborener“ mitbringe. Habe die Beklagte Bewerber aller Altersgruppen mit diesen Fähigkeiten ansprechen wollen, hätte sie die Umschreibung „Als Digitale Native“ weglassen können. Denn der Begriff führe nicht zu einer Verdeutlichung der erforderlichen Kenntnisse, sondern zu einer Einengung des Bewerberkreises auf solche Personen, die die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt erhielten, wie sie mit diesen Medien aufgewachsen sind.