Wenn ein Tempolimit nahe einer Schule nur an bestimmten Wochentagen gilt, so scheint die Sache klar zu sein. Doch so einfach ist es nicht. Denn was gilt an gesetzlichen Feiertagen unter der Woche?

Verkehrs­schilder für Tempolimits sind oft mit Zusatz­zeichen versehen. Wenn diese zum Beispiel „Mo-Fr“ und „Schule“ anzeigen, so gilt die Geschwindigkeits­begrenzung immer von Montag bis Freitag – und zwar auch an gesetzlichen Feiertagen. Das zeigt ein Urteil des Branden­burgischen Ober­landes­gerichts.

Im verhandelten Fall war ein Mann am Karfreitag mit seinem Auto auf einer Straße unterwegs. Dort galt Tempo 30. Ein entsprechendes Schild wies auf das Tempolimit hin. Zusätzlich waren aber noch Schilder mit der Aufschrift „Mo.-Fr. 7.00-16.00 Uhr“ und „Schule“ angebracht. Der Autofahrer wurde mit 9 km/h zu schnell geblitzt – und wehrte sich gegen das Bußgeld von 15 Euro. Er argumentierte, die Zusatz­schilder stellten einen eindeutigen Zusammenhang zum Schul­betrieb her. Am schulfreien Karfreitag könne es deshalb kein Tempolimit geben.

Das sah das OLG aber anders. Aus Gründen der Verkehrs­sicherheit sei es nicht zulässig, den Einzelnen darüber entscheiden zu lassen, ob ein Tempolimit aufgrund der Besonderheiten vor Ort für Feiertage gilt oder nicht. Auch das Zusatz­schild „Schule“ ändere das nicht. Dieses habe keinen eigenen Regelungs­gehalt, sondern sei nur ein Hinweis auf den Grund des Tempolimits. Die Beurteilung, ob Schulen an einzelnen Werktagen wegen Feiertagen, Schulferien, Ausflügen oder sonstigen Gründen geöffnet haben oder nicht, könne nicht Einzelnen überlassen werden.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 2 Z 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)