Eine Geschwindig­keits­messung aus einem nachfahrenden Fahrzeug mittels einer Stoppuhr ist grundsätzlich zulässig. Für eine Verurteilung ist allerdings erforderlich, dass das Gericht Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und den die Messtrecke festlegenden Autobahn­kilometrierungen macht – so hat das OLG Oldenburg kürzlich entschieden.

In dem entschiedenen Sachverhalt wurde ein Autofahrer im Juli 2022 vom Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde bei Nacht auf einer Autobahn aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug mittels einer Stoppuhr vorgenommen. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 2 Ss (OWi) 183/22 – hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu Gunsten des Betroffenen entschieden. Die Feststellungen des Amtsgerichts reichten für eine Verurteilung nicht aus. Für die Zuverlässigkeit einer Stoppuhrmessung sei zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messtrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestehe. Dazu fehlten jedoch jegliche Angaben im Urteil.

Auch Ausführungen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn, zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen sowie zum Ort und Beschaffenheit der Kilometrierungsschilder hielten die Richter des Oberlandesgerichts für erforderlich. Zudem seien Toleranzabzüge wegen optischer Fehlermöglichkeiten, Fehler bei der Vermessung der Autobahnkilometrierungen, Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und Fehler beim Stoppen der Zeit mit der Hand zu berücksichtigen. Dazu fehlten ebenfalls jegliche Angaben im Urteil des Amtsgerichts.