Wer mit seinem Fahrzeug rückwärtsfährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf sich der Fahrer allerdings nicht alleine verlassen, so das Landgericht Lübeck.
Im zugrundeliegenden Fall steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaut dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß. Der Geradeausfahrende beschuldigt den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnet, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
Das LG Lübeck entschied mit Urteil vom 18.7.23 unter dem Aktz. 9 O 113/21, das beide Fahrer eine Schuld treffe. Der Geradeausfahrende sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz dürfe man aber nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Ausparkende dagegen habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe damit sogar die größere Schuld. Er musste somit letztlich 2/3 des Schadens bezahlen.