In unserem letzten Beitrag hatten wir Sie über die Bedeutung des AGB-Rechts für Handelsvertreterverträge informiert, da diese entweder gleich in Gestalt eines Formularvertrages abgeschlossen werden oder nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ihrem Inhalt nach als AGB-Vertrag anzusehen sind. Wie angekündigt, stellen wir Ihnen heute eine Auswahl problematischer AGB-Klauseln in Handelsvertreterverträgen vor.

Änderungsvorbehalte und einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Eine vertragliche AGB-Klausel, die dem Unternehmer ein einseitiges Recht gewährt, die vertraglich geschuldete Leistung zu bestimmen, z.B. den Vorbehalt der einseitigen Herabsetzung des vereinbarten Provisionssatzes durch den Unternehmer oder den Vorbehalt der einseitigen Änderung des Vertretungsbezirkes bzw. des Kundenstammes ist grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn schwerwiegende Änderungsgründe für das Eingreifen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bereits im Vertrag erwähnt sind und ein ausreichender Ausgleich für die Nachteile des Handelsvertreters vorgesehen ist. Dazu gehört auch, dass eine ausreichende Ankündigungsfrist für eine Änderung geregelt ist.

Einstandszahlungsklauseln

Wird der Handelsvertreter zur Zahlung eines bestimmten Entgelts für die Übernahme von Altkunden oder der Gewährung einer Alleinvertretung oder auch der Einräumung eines bestimmten Gebietes verpflichtet, sind derartige Vertragsklauseln grundsätzlich wirksam. Allerdings muss dieser Zahlungsverpflichtung eine angemessene Gegenleistung für den Handelsvertreter gegenüberstehen. Als eine solche kommt die ergänzende Vereinbarung in Betracht, dass die übernommenen Altkunden bei der Vertragsbeendigung ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden gelten – sog. Neunkundenklausel. Aber auch eine besonders lange Vertragsdauer oder eine besonders hohe Provision sind von der Rechtsprechung bereits als angemessene Gegenleistung anerkannt worden.

Haftungsbegrenzung und Freizeichnungsklauseln

Eine Vertragsklausel mit der sich der Verwender die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt, ist nach der Feststellung der Rechtsprechung ebenso unwirksam, wie der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auch außerhalb sogenannter vertraglicher Kardinalpflichten bzw. sogenannter wesentlicher Vertragspflichten, soweit diese nicht vertraglich definiert werden. Es bedarf einer komplexen Regelung für eine wirksame Haftungsbegrenzung, die dem AGB-Recht standhalten kann.

Handelsvertreter im Nebenberuf

Eine vertragliche Qualifizierung des Vertreters als Handelsvertreter im Nebenberuf – Hintergrund: der Ausgleichsanspruch findet dann u.a. keine Anwendung – entgegen der tatsächlichen Umstände, verstößt gegen das Transparenzverbot und ist daher unwirksam.

Kündigungsklauseln

Die Unwirksamkeit von Kündigungsklauseln kann sich zunächst daraus ergeben, dass diese ebenfalls gegen das Transparenzgebot verstoßen. Weiterhin ist die Vereinbarung von einseitigen Kündigungsgründen, die ohne sachlichen Grund nur einer Vertragspartei (z.B. dem Unternehmen) zustehen, unwirksam. Unwirksam sind auch Vereinbarungen, die das Recht einer Vertragspartei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, ausschließen oder beschränken. Die Rechtsprechung hat hingegen Vereinbarungen als wirksam erachtet, die als wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund die Nichtbefolgung von Weisungen, die Verletzung der Berichtspflicht oder die unerlaubte Vertretung eines Konkurrenzunternehmens vorsehen.

Mindestumsatz

Die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes wegen Nichterreichens von Absatzzielen stellt einen Verstoß gegen § 307 BGB dar und ist unwirksam, da das Nichterreichen eines dem Vertriebspartner vorgegebenen Mindestumsatzes allein noch kein wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung darstellt. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Umsatzrückgang auf einer Pflichtvernachlässigung des Vertriebspartners beruht. Daher sollte in der Praxis ein genauer Pflichtenkatalog mit außerordentlicher Kündigungsmöglichkeit im Vertrag geregelt werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung eine ordentliche Kündigung mit vorheriger Abmahnung wegen Nichterreichens von Absatzzielen grundsätzlich für ein adäquates Mittel hält

Musterkollektion

Vertragsklauseln, die den Handelsvertreter zum Kauf von Musterkollektionen am Ende der Saison verpflichten, selbst wenn der Kaufpreis rabattiert wird, sind unwirksam, da sie den Grundgedanken der Regelungen des § 86a HGB – den Pflichten des Unternehmers – wiedersprechen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Unzulässig ist nach AGB-Recht auch eine Klausel, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestimmt, und gleichzeitig die angemessene Entschädigung für den Handelsvertreter ausschließt.

Geheimhaltungsklausel

Die oft verwendeten Geheimhaltungsklauseln ohne die nach dem AGB-Recht zahlreichen, zwingenden Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht sind ebenso AGB-rechtlich als unwirksam zu qualifizieren, wie Geheimhaltungsklauseln, welche die Geheimhaltungspflicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei bis vier Jahren nach Vertragsende erstrecken. Dies weil derartige Klauseln als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB zu werten sind.

Ausschluss von Überhangprovisionen

Die Klausel „Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provisionen nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt“ ist unwirksam. Eine solche Klausel stellt einen Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht dar, weil eine Überhangprovision, bei verspäteter Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, nicht ausgeschlossen werden kann. Eine derartige Provisionsausschlussklausel ist nur dann wirksam, wenn der Fall der verspäteten Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer ausdrücklich von dem Ausschluss ausgenommen ist.

Vertragsstrafe

Ebenso ist der regelmäßig anzutreffende Typus einer Vertragsstrafen Klausel im Handelsvertretervertrag unzulässig, die dem Unternehmen die Möglichkeit einräumt, sowohl die Vertragsstrafe als auch Schadensersatz zu verlangen. Gemäß AGB-Recht begegnen auch zu hohe oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen – mit dem oft Geheimhaltungsklauseln oder die Übergabe der vollständigen Kundenkartei bewährt sind – erheblichen Bedenken.

Vertragslaufzeit

Letztlich kann auch eine zu lange Kündigungsfrist des Handelsvertretervertrages eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen und bereits zur Unwirksamkeit der Kündigungsregelung führen.

Abschließende Hinweise für die Praxis

In der Vertriebspraxis sollten Handelsvertreter ihre Vertriebsverträge durch ihren CDH Landesverband unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung regelmäßig überprüfen lassen. Dies gilt selbstverständlich vor allem für jeden Neuabschluss eines Handelsvertretervertrages, der vor der Unterzeichnung geprüft werden sollte.

CDH aktiver Mitstreiter in der Initiative pro AGB-Recht

Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, wie wichtig das geltende AGB-Recht gerade für den Handelsvertreter ist. In den vergangenen Jahren und auch aktuell gab es immer wieder den Anlauf die Fortgeltung des AGB-Rechtes im B2B-Bereich aufzuheben bzw. stark einzuschränken. Die Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aus wichtigen Berufs- und Wirtschaftsbranchen. Gemeinsam mit diesen Verbänden setzt sich die CDH dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller beteiligten Vertragspartner. Das AGB-Recht verhindert unfaire Vertragsbedingungen zulasten des schwächeren Verhandlungspartners und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen. Für die Fortgeltung des AGB-Rechtes wird sich die CDH auch weiterhin im Interesse aller Mitglieder einsetzen!

Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.

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