Antrag davon befreien lassen. Ab 1. Juli 2026 kann eine in der Vergangenheit vollzogene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei bestehenden Minijob Verträgen einmalig wieder aufgehoben werden. Damit werden geringfügig Beschäftigte, die zuvor befreit waren, wieder rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen ihren Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag und können damit bestehende Rentenansprüche erhöhen.
Für die Aufhebung der Befreiung ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Minijobbers, etwa per E-Mail, beim Arbeitgeber nötig. Die Aufhebung wirkt ab dem Folgemonat der Antragstellung und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine erneute Rückkehr zur Rentenversicherungsfreiheit ist nicht vorgesehen, ebenso wenig wie eine rückwirkende Aufhebung. Arbeitgeber dokumentieren den Antrag und melden die Änderung an die Minijob-Zentrale, wie im folgenden Beispiel dargestellt.
Eine Minijobberin hat sich zu Beginn ihres Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und beantragt am 17. August 2026 die Aufhebung dieser Befreiung.
- Der Arbeitgeber meldet den Minijob (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“) zum 31. August 2026 ab (Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“).
- Dann meldet der Arbeitgeber den Minijob zum 1. September 2026 mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“ wieder an und wählt dafür die Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der RV“.
- Ab 1.September 2026 berücksichtigt der Arbeitgeber die Änderung beim Beitragsnachweis.
Bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung einheitlich für alle Beschäftigungen. Die Regelung gilt auch für Minijobbende, die Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Steuerberatende).
