Am 24. Februar 2026 hat der Rat der EU den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte die Vereinfachungen bereits am 16. Dezember 2025 gebilligt.

Der Rat der EU hat am 24. Februar 2026 die Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen angenommen. Zu dem sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus war am 9. Dezember 2025 eine Einigung im informellen Trilog erzielt worden, die das Europäische Parlament bereits am 16. Dezember 2025 angenommen hatte. Damit werden die Richtlinien über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) dergestalt geändert, dass der Berichterstattungsaufwand verringert und die Auswirkungen der Verpflichtungen auf kleinere Unternehmen begrenzt wird.

Das ehemals von der EU-Kommission vorgeschlagene Vereinfachungspaket „Omnibus I“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken. Vom Anwendungsbereich der CSRD-Richtlinie werden künftig nur noch Unternehmen erfasst, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Jahresnettoumsatz von über 450 Millionen Euro haben. Vom Anwendungsbereich der CSDDD-Richtlinie sollen künftig nur noch Unternehmen erfasst sein, die mehr als 5.000 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro haben, weil derart große Unternehmen den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungskette hätten und am besten in der Lage seien, positive Auswirkungen zu erzielen und die Kosten und Belastungen der Sorgfaltspflichtprozesse tragen können.

Zudem sollen Unternehmen ihre Bemühungen auf vernünftigerweise verfügbare Informationen stützen, so dass die Auswirkungen von Informationsanfragen auf kleinere Geschäftspartner verringert werden. Die Frist für die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie wurde zudem um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben.

Die geänderten Rechtsakte werden einige Zeit nach ihrer Unterzeichnung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Änderungsrichtlinie wird zeitnah im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Jahr Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Die geänderten Richtlinientexte finden Sie unter nachstehenden Links: