Am 1. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Dadurch werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften und Vereinigungen ab dem 01.08.2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Die Eintragungspflicht im Transparenzregister kann auch Handelsvertreter betreffen, je nachdem, welche Rechtsform diese gewählt haben.

Allgemeines zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde bereits ab 2017 geführt, allerdings zunächst als sog. Auffangregister, so dass eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister ergaben. Mit dem neuen Gesetz wird das Transparenzregister nunmehr vom Auffang- zum Vollregister. Mussten Handelsvertreter, die etwa im Handelsregister eingetragen waren bislang keinen Eintrag im Transparenzregister vornehmen, müssen Sie dies nun nachholen.

Die Verschärfung des Transparenzregisters ist Folge des neuen Geldwäschegesetzes, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verschleierung der wirtschaftlich Berechtigten verhindern soll.

Wer muss bis wann den Eintrag vornehmen?

Nach § 20 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) mit (Satzungs-)Sitz in Deutschland verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind grundsätzlich nicht transparenzpflichtig und müssen sich somit nicht eintragen.

Für die Eintragung in das Transparenzregister gelten die folgenden Übergangsfristen:

– Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022

– Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022

– in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben. Seit 2020 beträgt die jährliche Gebühr 4,80 Euro.

Was muss eingetragen werden?

Vereinigungen/Gesellschaften müssen nunmehr Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten:

Vor- und Nachname,

Geburtsdatum,

Wohnort,

Wohnsitzland,

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie

sämtliche Staatsangehörigkeiten.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

Schwierigkeiten könnte in einigen Fällen die Frage bereiten, wer eigentlich „wirtschaftlich Berechtigter“ ist. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

– Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,

– mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder

– auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Wer kann das Register einsehen?

Bestimmte Behörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Der allgemeinen Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht gewährt.

Folgen einer fehlenden Eintragung

Verstöße gegen die Transparenzpflichten, wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000,- Euro, in Fällen eines schwerwiegenden Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro. Es ist davon auszugehen, dass verspätete Meldungen automatisierte Bußgelder nach sich ziehen werden.

Zu beachten ist auch, dass bereits in der Vergangenheit die Corona-Hilfen an die Eintragung im Transparenzregister gebunden waren. Da die Mitteilungsfiktion des Handelsregisters mit dem 01.08.2021 weggefallen ist, mussten Handelsvertreter, die als Personengesellschaft oder als GmbH tätig sind, ab der zweiten Jahreshälfte 2021 bei einem Antrag auf Corona-Wirtschaftshilfen, bereits einen Eintrag im Transparenzregister vornehmen.

Handelsvertretungen in den betroffenen Rechtsformen sollten ihren Eintrag im Transparenzregister im Kopf behalten und bestenfalls jetzt vornehmen, wenn dies noch nicht erfolgt ist.

Das Wichtigste in Kürze:

– Seit dem 01.08.2021 gilt eine Verschärfung des Transparenzregisters, welches von einem Auffang- zu einem Vollregister wird und zu vermehrten Eintragungspflichten führt.

– Allerspätestens bis zum 31.12.2022 müssen die vom Transparenzregister erfassten Unternehmen und Vereinigungen den Eintrag vornehmen – je nach Rechtsform auch früher!

– Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden; Corona-Hilfen können von der Eintragung abhängen.

 

Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.

Weitere Details zu den umfassenden Beratungsmöglichkeiten finden Sie HIER !

Warum sich eine Mitgliedschaft aus weiteren Gründen für Sie lohnen kann – hier mehr dazu!