Neben dem Ausgleichsanspruch ist der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug von je her ein Hauptstreitpunkt bei Handelsvertreterprozessen. Bekanntlich kann jeder Handelsvertreter nach Erteilung der Provisionsabrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm eine Provision gebührt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Handelsvertreter nicht darlegen, dass ihm irgendwelche Geschäfte, für die ihm Provision zustehen könnte, vom vertretenen Unternehmer nicht abgerechnet worden seien. Der Anspruch erstreckt sich auf alle zurückliegenden Zeiträume, soweit die zugrunde liegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

In aller Regel macht der Handelsvertreter den Anspruch auf Buchauszug während des laufenden Vertrages aber nicht geltend, weil er weiß, dass er hierdurch die gute Vertrauensbasis zum Unternehmen empfindlich stören würde. Erst wenn der Vertrag beendet ist, wird dieser Anspruch – dann meist zusammen mit dem Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB – geltend gemacht. Da der Anspruch zwingend ist, kann er vertraglich nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden. Das Unternehmen kann ihm also nicht entgehen. Es muss ihn erfüllen. Nur wenn bereits die dem Handelsvertreter erteilte Provisionsabrechnung alle Angaben enthält, die auch für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind, gilt der Anspruch als erfüllt und kann nur in einem solchen Fall nicht mehr geltend gemacht werden.

Damit erweist sich der Buchauszug häufig als das für den Unternehmer höchst unbequeme und lästige „scharfe Schwert“ des Handelsvertreters. Schon vor Jahren hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer seine Geschäftsbücher so einzurichten hat, dass er diesen Buchauszug auch erteilen kann. Der Einwand, die Erstellung des Buchauszuges sei mit enorm hohen Kosten verbunden, blieb deshalb unbeachtlich.

Zweck des Buchauszuges

Zweck des Buchauszuges ist es, dem Handelsvertreter Klarheit über seine Provisionsansprüche zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der erteilten Provisionsabrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu ermöglichen. Deshalb hat er alle Angaben zu enthalten, die für diese Nachprüfung erforderlich sind. Es kommt also in jedem Einzelfall darauf an, welche Vereinbarungen die Vertragspartner des Handelsvertreterverhältnisses für die Höhe und die Fälligkeit der Provision getroffen haben. Darüber hinausgehende Angaben kann der Handelsvertreter jedoch nicht verlangen. So ist darin nichts aufzunehmen, was unzweifelhaft für den Zahlungsanspruch des Handelsvertreters keine Bedeutung hat; wohl aber solche Geschäfte, bei denen Zweifel hinsichtlich des Bestehens des Provisionsanspruchs bestehen. Ferner kann der Handelsvertreter nicht verlangen, dass auch die Provision in dem Buchauszug aufgeführt wird, denn die Höhe der jeweiligen Provision für das abgeschlossene Geschäft hat er mit dem Unternehmen vereinbart. Da sie ihm bekannt ist, muss er sie jeweils selbst berechnen.

Inhalt des Buchauszuges

Der genaue Inhalt des Buchauszuges ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern ergibt sich aus dem eben geschilderten Zweck, dem Handelsvertreter die Nachprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen. Die für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provisionen relevanten geschäftlichen Verhältnisse müssen sich daher im Buchauszug in klarer und übersichtlicher Weise widerspiegeln. Deshalb ist dieser in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen, der Handelsvertreter hat jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte, etwa tabellarische Darstellungsweise. Es ist daher auch möglich, dass das Unternehmen für sämtliche Quartale der nicht verjährten Zeit Anlagenverzeichnisse erstellt und dazu die Auftragsbestätigungen und Rechnungen übersendet, wenn diese Unterlagen vollständig sind, also alle erforderlichen Angaben aufweisen. Dass ein Buchauszug aus den Geschäftsbüchern zu erstellen ist, schließt also nicht aus, dass der Unternehmer auf bereits schriftlich vorliegende Einzelunterlagen zurückgreifen und diese damit zum Bestandteil seines Buchauszuges machen darf.

 

Form des Buchauszuges

Eine Form des Buchauszuges sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Bislang ist dieser in der Regel schriftlich erteilt worden. Neuerdings werden jedoch häufig Buchauszüge auch in elektronischer Form erstellt. Diese Form ist sicherlich möglich, muss aber gewährleisten, dass der Vertreter auf seinem PC den ihm erteilten Buchauszug auch problemlos ablesen und gegebenenfalls ausdrucken kann. Wenn sich hier Schwierigkeiten ergeben, weil der elektronische Buchauszug so erstellt ist, dass beim Ausdrucken oder auch beim Einsehen des Handelsvertreters auf dem Bildschirm jeweils nur ein Teil sichtbar wird, so dass die komplette Datenkette vom Handelsvertreter nur mühsam erfasst werden kann, könnte eine derartige Art der Erstellung des Buchauszuges als nicht ausreichend zu betrachten sein. So hat der Bundesgerichtshof bereits entscheiden, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls dann nicht gerecht wird, wenn er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten „fixiert“ und jeweils gesammelt hätte. Ein zeitweilig – zumal nur während der Vertragslaufzeit möglicher – Einblick in ein elektronisches Abrechnungssystem kann damit jedenfalls nicht den Anspruch des Handelsvertreters auf einen zu erteilenden Buchauszug verhindern. Ist der Buchauszug erteilt, fehlen aber einzelne Angaben, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Erteilung eines kompletten neuen Buchauszuges. Vielmehr kann der Handelsvertreter dann eine Ergänzung des Buchauszuges bezüglich der fehlenden Angaben verlangen, die er dann allerdings auch konkret darlegen muss.

Der Buchauszug im Prozess

Ist der Buchauszug eingeklagt und liegt eine entsprechende Verurteilung vor, so erfolgt die Vollstreckung grundsätzlich nach § 887 ZPO. Das bedeutet, dass der Handelsvertreter auf Kosten des Unternehmens den Buchauszug durch einen Sachverständigen erstellen lassen und dafür zugleich einen angemessenen Kostenvorschuss beantragen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits wiederholt entschieden. In einem dieser Urteile hat der BGH allerdings auch bestätigt, dass der Einwand des Unternehmens, es habe (nach Ausspruch des Urteils) den Buchauszug inzwischen erfüllt, im Zwangs vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden muss. Maßgeblich, ob die Erfüllung eingetreten ist, ist allein der Vollstreckungstitel, also in erster Linie die Urteilsformel, nicht die materielle Rechtslage. Deshalb muss der Handelsvertreter ganz genau darauf achten, dass der Anspruch auf Buchauszug sorgfältig formuliert wird. Verklagt er einen Unternehmer, der ausländische Waren importiert und in Deutschland vertreibt, auf Erstellung eines Buchauszuges über die Belieferung von Kunden von in seinem Bezirk „mit den vom Unternehmer hergestellten Waren“ und bekommt er dann ein entsprechendes Urteil, so ist der Buchauszug erfüllt, wenn der Unternehmer daraufhin erklärt, dass er keine selbst hergestellten Waren im Bezirk des Vertreters vertrieben hat. Eine weitere Vollstreckung aus diesem Urteil wäre dann unzulässig.

Im Übrigen tritt die Erfüllung immer dann ein, wenn der nach Erlass des Urteils erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruches entspricht, d.h. wenn der Buchauszug sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter die Urteilsformel fallen, mit den entsprechenden Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses erstellten Buchauszugesändern daran nichts. Wenn der Buchauszug hinsichtlich der darin erteilten Geschäfteformal vollständig erteilt worden ist, kann der Handelsvertreter als Gläubiger allenfalls die Ergänzung des Buchauszuges verlangen, wenn z.B. die Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Teilräume fehlen. Er muss also konkrete Mängel des Buchauszuges aufzeigen. Die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt, trägt das Unternehmen und nicht der Handelsvertreter. Behauptet der Unternehmer etwa, der Buchauszug sei vollständig, so ist es Sache des Handelsvertreters, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umstände vorzutragen, auf die er seine Forderung stützt, den Buchauszug zu ergänzen. Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges kann im Übrigen nach der Entscheidung des BGH unabhängig davon vollstreckt werden, ob der Handelsvertreter bereits Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB verlangen könnte oder nicht.

Rechtsmissbräuchlicher Buchauszug

Gelegentlich dient das Verlangen auf Erstellung eines Buchauszuges nicht seinem eigentlichen Zweck, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu prüfen, sondern hat zum Ziel, den Unternehmer, der dafür häufig erhebliche Umstände und Aufwendungen erbringen müsste, hinsichtlich des Ausgleichsanspruches oder anderer Forderungen des Handelsvertreters zum Einlenken und zu Konzessionen zu bewegen. Ein solches Verhalten ist in der Regel kaum nachweisbar. Es wäre allerdings in einem solchen Fall vertrags- und treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich, weil es dann letztlich nur als Schikane angesehen werden könnte. Gelingt dieser Nachweis im Einzelfall, würde das Geltend machen den Grundsätzen von § 242 BGB und § 226 BGB widersprechen. Eine solche Klage wäre deshalb als unbegründet abzuweisen.

Das wichtigste in Kürze:

  • Der Handelsvertreter kann nach der Erteilung einer Provisionsabrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm eine Provision gebührt.
  • Wenn die erteilte Provisionsabrechnung alle Angaben enthält, die auch für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind, kann ein Buchauszug nicht mehr gefordert
  • Der Handelsvertreter hat genau darauf zu achten, dass der Anspruch auf Buchauszug sorgfältig formuliert wird.

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