In den Medien wird leider meistens sehr undifferenziert über das Thema innerstädtischer Fahrverbote für Dieselfahrzeuge berichtet. Das führt zur Verunsicherung vieler Nutzer von Dieselfahrzeugen, darunter auch viele CDH-Mitglieder.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar d. J. seine mit Spannung erwarteten Urteile zu den Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne für Düsseldorf und Stuttgart verkündet. Dabei betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass bei der Prüfung von Verkehrsverboten seine Maßgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.
Diese Maßgaben sind natürlich auch anderen Ortes bei der Verhängung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge zu beachten. Darüber hatte die CDH auch in der diesjährigen Aprilausgabe der Sales Excellence informiert.
Nicht jeder Diesel wird ausgesperrt
Die CDH begrüßte die ausgewogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, auch wenn es die Sprungrevisionen der betroffenen Bundesländer gegen die erstinstanzlichen Urteile zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne für Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen hat und damit grundsätzlich Verkehrsverbote zur Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten ermöglicht. Denn das Bundesverwaltungsgericht untersagte einerseits sowohl generelle Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als auch Einfahrverbote in Umweltzonen für Fahrzeuge, die jünger sind als 4 Jahre, als unverhältnismäßig und verlangte zudem Ausnahmeregelungen. Andererseits stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Einführung einer blauen Plakette nicht erforderlich sei. Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 drohen demnach gar keine und für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 bis zum 31. August 2019 nur punktuelle Fahrverbote auf einzelnen Straßen.
Fahrverbote müssen geeignet und verhältnismäßig sein
Nach dem Urteil BVerwG 7 C 26.16 muss Nordrhein-Westfalen nun Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen in Düsseldorf ernsthaft prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener Stickoxidgrenzwerte sind, muss es diese unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Betracht ziehen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte festgestellt, dass dort lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.
Dem hielt das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG 7 C 30.17 – nun entgegen, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sei. Demnach ist dort eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten zu prüfen, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft. Euro-5-Fahrzeuge dürfen jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019, also 4 Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6, mit Verkehrsverboten für ganze Umweltzonen belegt werden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bedürfe es darüber hinaus hinreichender Ausnahmen, z. B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen, so das Gericht in seiner Pressemitteilung nach der Urteilsverkündung.
Zum Schluss noch ein Hinweis: CDH-Mitglieder, die derzeit die Anschaffung eines neuen Dieselfahrzeuges planen, sollten darauf achten, dass dieses Fahrzeug die neueste Schadstoffnorm Euro 6d Temp erfüllt, auch wenn deren Einhaltung erst für Neuzulassungen ab dem 1. September 2019 verbindlich vorgeschrieben ist.