Fallstricke bei der Vereinbarung von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach dem Recht einiger EU-Staaten
Nachdem das Vertragsverhältnis beendet wurde, kann der Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Unternehmen treten, indem er für einen Wettbewerbsunternehmer tätig wird. Diese Tätigkeit darf allerdings für eine gewisse Zeit beschränkt werden. Die Handelsvertreterrichtlinie gibt dafür die Voraussetzungen vor. Die Mitgliedstaaten dürfen zudem weitere Beschränkungen vorsehen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in fast allen Ländern möglich
Die meisten Länder haben ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot normiert. Interessanterweise ist Österreich der einzige Mitgliedsstaat, der keine Wettbewerbsabrede zulässt. Eine solche Vereinbarung ist dort unwirksam.
Im deutschen Handelsvertreterrecht finden sich die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in 90 a HGB. Dieses muss schriftlich vereinbart und auf maximal 2 Jahre ab Vertragsbeendigung beschränkt sein. Zudem muss das vertretene Unternehmen dem Handelsvertreter für die Zeit des Wettbewerbsverbots zwingend, also auch ohne eine entsprechende Vereinbarung, eine angemessene Entschädigung (sog. Karenzentschädigung) zahlen, jedenfalls soweit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht erst nach Vertragsbeendigung vereinbart wurde.
Entschädigung nicht in allen Ländern zwingend
Einige Mitgliedstaaten haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Höchstdauer und der Karenzentschädigung weiter zu beschränken. Während sich Deutschland und die meisten anderen Staaten hinsichtlich der Höchstdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots strikt an die in der Richtlinie genannte 2-Jahres-Frist gehalten haben, haben andere die Dauer auf 1 Jahr (Griechenland und Luxemburg), bzw. 6 Monate (Belgien) beschränkt.
Ein anderer wesentlicher Unterschied, der Handelsvertreter bares Geld kosten kann, ist bei der Karenzentschädigung zu erkennen. Während etwa Deutschland, Italien und Slowenien eine zwingende Entschädigungspflicht kennen, kennen Frankreich, Belgien und Großbritannien keine etwaige Entschädigungspflicht.
Handelsvertreter, die beabsichtigen, einen Vertrag abzuschließen, der die Anwendbarkeit eines ausländischen Rechtssystems regelt, sollten diese Unterschiede im Hinterkopf haben. Anderenfalls drohen finanzielle Einbußen. CDH-Mitglieder sollten sich stets und in jedem Fall vor Vertragsabschlüssen zur Beratung an ihren CDH-Landesverband wenden.
Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.
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