Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht, so der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin im Verfahren (BFH, Urt. v. 09.09.2025 – Az.: VI R 7/23) stellt ihren Arbeitnehmern Firmenfahrzeuge auch für private Fahrten zur Verfügung. Nach der internen Firmenwagenregelung trägt sie keine Kosten für Garagen oder Stellplätze. Da in der Umgebung der Betriebsstätte nur wenige öffentliche Parkmöglichkeiten vorhanden sind, bietet sie allen Mitarbeitern – unabhängig davon, ob sie ein Firmen- oder Privatfahrzeug nutzen – die Möglichkeit, einen nahegelegenen Parkplatz gegen ein monatliches Entgelt von 30 € anzumieten.

Den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung ermittelte die Klägerin nach der 1%-Regelung sowie der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Mieteten Arbeitnehmer einen Parkplatz an, zog sie die gezahlte Stellplatzmiete vom ermittelten geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen mit der Begründung, dass Stellplatzkosten nicht Bestandteil der Fahrzeuggesamtkosten seien und daher den geldwerten Vorteil nicht mindern dürften. Infolgedessen setzte es Lohnsteuer sowie weitere lohnsteuerliche Beträge nach.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht vorteilsmindernd berücksichtigt wurden. Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt einen eigenständigen Vorteil dar, der neben dem Vorteil aus der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs besteht.

Zu den Fahrzeugkosten zählen zwar neben fahrleistungsabhängigen Aufwendungen wie Kraft- und Schmierstoffe auch regelmäßig anfallende Fixkosten. Kosten hingegen, die ausschließlich auf einer privaten Entscheidung des Arbeitnehmers beruhen – etwa Maut-, Fähr- oder Vignettenkosten für private Fahrten – gehören nicht dazu. Übernimmt der Arbeitgeber solche Kosten, entsteht ein gesondert zu bewertender geldwerter Vorteil.

Dies gilt entsprechend für Stellplatz- und Garagenkosten. Auch deren unentgeltliche Überlassung stellt – sofern sie nicht aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt – einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist nicht nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten, sondern separat.

 

Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620003/