Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen, mit dem die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Die derzeit auf europäischer Ebene diskutierten Erleichterungen sollen in einem späteren Änderungsgesetz eingearbeitet werden.

Hintergrund der jetzigen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens ist, dass die CSRD Richtlinie schon bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Die Europäische Kommission hatte daraufhin bereits am 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, welches erhebliche Strafzahlungen nach sich ziehen kann. Die Umsetzung soll nun schnellstmöglich noch im Jahr 2025 erfolgen, da Deutschland zudem der Mehrheit der anderen EU-Staaten hinterherhinkt.

Der Gesetzentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen und darin über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen allerdings in der ersten Welle nur bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen zudem erst schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen nur Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssen sie außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden laut Schätzungen der Bundesregierung somit lediglich rund 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt. Der Gesetzentwurf sieht insoweit zwar schon Pflichten vor. Möglichst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und rechtzeitig vor Wirksamwerden der Berichtspflichten soll es aus Sicht der Bundesregierung aber zu einer deutlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs kommen, der sehr viele Unternehmen entlasten wird.

Die Gesetzesmaterialien sowie weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.