Die Novelle des Verpackungsgesetzes vom 3. Juli 2021 bringt in diesem Jahr einige bedeutende Änderungen für Inverkehrbringer von Verpackungen mit sich. Bereits seit dem 1. Januar 2022 unterliegen weitere Einweggetränkeverpackungen der Pfandpflicht. Zum 1. Juli 2022 tritt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, in Kraft.
Mussten sich bislang nur Hersteller und Vertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, also Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen die üblicherweise beim privaten Endverbraucher oder diesen gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, im zentralen Verpackungsregister LUCID registrieren, so betrifft diese Pflicht nun alle Verpackungsarten, also auch
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern,
- Mehrwegverpackungen und
- Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.
Wer diese gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich nun auch im Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/login) erstmalig registrieren (§9 Abs. 1 VerpackG) und dort angeben, welche Verpackungsarten unter welchen Markennamen in Verkehr gebracht werden oder diese zusätzlichen Angaben bei einer bereits bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Die Inhalte der Registrierung wurden im Zuge der Neuregelung noch in weiteren Einzelheiten geändert (§9 Abs. 2 VerpackG, keine Telefaxnummern mehr; ggf. Angaben zu einem Bevollmächtigten; Angaben zu Verpackungsarten, die in Verkehr gebracht werden).
Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen aber ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei dem gewählten Rücknahmesystem und im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden. Diese müssen jetzt aber auch nach Materialarten im Sinne von §16 Abs. 2 VerpackG aufgeschlüsselt erfolgen.
Ergänzende Pflichten für Hersteller und Vertreiber
Für Verpackungen, die nicht der Beteiligungspflicht an einem Entsorgungssystem unterliegen, also nicht zu lizenzieren sind, müssen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über Rückgabemöglichkeiten informiert werden (§15 Abs. 1 VerpackG). Das gilt auch für Mehrwegverpackungen.
Für diese nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen müssen Hersteller und Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten Nachweise führen. Zur Sicherstellung der Dokumentation sind geeignet Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten (§15 Abs. 3, 5 VerpackG).
Außerdem müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen finanzielle und organisatorische Mittel für die Erfüllung der Rücknahmepflichten vorhalten und auch dazu geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einrichten ((§15 Abs. 4 VerpackG).
Neue Pflichten für Online-Verkaufsplattformen und Fulfillment Dienstleister
Ebenfalls ab 1. Juli 2022 sind die Betreiber elektronischer Marktplätze in der Pflicht. Sie dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur noch dann ermöglichen, wenn die entsprechenden Verkäufer die Registrierungspflichten und, wenn vorgeschrieben, die Systembeteiligung umgesetzt haben.
Auch Fulfillment-Dienstleister dürfen nur noch dann tätig werden, wenn die Auftraggeber ihrer Produktverantwortung (Registrierung, ggf. Systembeteiligung) nachgekommen sind. Fulfillment Dienstleister sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber von Verpackungen erbringen: Lagerhaltung, Verpackung, Einfüllung von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, Adressierung und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben.
Wer was zu tun hat
Wer als Handelsvertreter selbst Ware importiert oder im eigenen Namen herstellen lässt, die nicht für private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen bestimmt ist, muss sich nun auch beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Er unterliegt zwar nicht der Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem, muss dann aber selbst dafür sorgen, dass er seine Rücknahme- und Verwertungspflichten sowie seine Nachweispflichten darüber erfüllt.
Wer als Handelsvertreter Ware versendet, muss sich und seine Versandverpackungen, einschließlich Packmaterial ebenfalls beim Verpackungsregister LUCID registrieren.
Wer als Handelsvertreter Produkte vertreibt, die nicht für Endverbraucher oder diesen vergleichbare Anfallstellen bestimmt sind, sollte von seinem Lieferanten dessen Registrierung beim zentralen Verpackungsregister LUCID verlangen, unter Hinweis darauf, dass die bisher vertriebenen Produkte sonst nicht mehr auf dem deutschen Markt verkauft werden dürfen. Das ist vor allem bei Lieferanten aus dem Ausland zu empfehlen. Die registrierten Lieferanten und Verpackungen sind dem öffentlich zugänglichen zentralen Verpackungsregister LUCID auf https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/ zu entnehmen. Hier können Handelsvertreter also jederzeit prüfen, ob ihre Hersteller oder Importeure als Erst-In-Verkehr-Bringer in Deutschland tatsächlich registriert sind.