Ein ständig wachsender grenzüberschreitender Handel gehört heutzutage zur Normalität. Gerade  kleine und mittlere Unternehmen aus dem Ausland nutzen häufig Handelsvertretungen, um ihre Produkte auf dem deutschen oder europäischen Markt zu etablieren. Damit stehen Handelsvertretungen oft im Zentrum internationaler Warenströme – und sollten daher wissen, welche Risiken mit fehlerhaften Produkten verbunden sind.

Was ist Produkthaftung?

Produkthaftung bedeutet, dass ein Hersteller für Schäden haftet, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen. Dabei ist unerheblich, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Haftung umfasst Personen- und bestimmte Sachschäden im privaten Bereich, nicht aber Schmerzensgeld oder Schäden an gewerblichen Sachen. Die Haftung ist gesetzlich geregelt und beruht auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung.

Wer haftet?

Grundsätzlich haftet der Hersteller. Bei internationalen Lieferketten können aber auch andere Beteiligte wie Importeure, Lieferanten oder Händler in Anspruch genommen werden. Wer haftet, hängt davon ab, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat und ob andere Verantwortliche ermittelt werden können. Innerhalb der EU gilt: Kann der Hersteller nicht ausfindig gemacht werden, kann der Importeur oder Lieferant haften.

Haftung des Herstellers

Hersteller im Sinne der Produkthaftung ist, wer das Produkt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt oder sich durch Kennzeichnung als Hersteller ausgibt. Auch sogenannte Quasi-Hersteller, die fremdproduzierte Waren unter eigenem Namen vertreiben, fallen darunter.

Haftung des Importeurs

Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig, haftet der Importeur in der EU wie ein Hersteller. Das gilt auch bei Re-Importen von Produkten, die ursprünglich in der EU hergestellt und zwischenzeitlich exportiert wurden.

Haftung des Händlers oder Lieferanten

Können Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden, haftet der Lieferant, es sei denn, er benennt innerhalb eines Monats nach Aufforderung seinen Vorlieferanten oder den Hersteller. Auch bei Insolvenz dieser Personen kann sich der Lieferant durch Benennung entlasten. Es empfiehlt sich daher, Lieferunterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Wann haftet die Handelsvertretung?

Das kommt auf die konkrete Rolle an – vgl. hierzu ergänzend auch den ausführlichen Beitrag in der Ausgabe 4 / 2024 der Informationen für Vertriebsunternehmen, verfügbar nach Anmeldung mit Benutzername und Kennwort auf https://cdh.de/informationen_fuer_vertriebsunternehmer/

Nachstehend in Kürze:

  • Als reiner Vermittler: Vermittelt die Handelsvertretung lediglich Geschäfte zwischen einem ausländischen Hersteller und einem Kunden, ohne selbst Importeur zu sein, haftet sie in der Regel nicht. Auch die bloße Unterstützung bei der Einfuhr führt nur dann zur Haftung, wenn keine ausdrückliche Vertretung im fremden Namen vorliegt.
  • Als Importeur: Importiert die Handelsvertretung Produkte aus einem Drittstaat selbst, haftet sie wie ein Hersteller, selbst wenn sie den ausländischen Hersteller benennen kann. Ein Regress gegen diesen ist nur auf vertraglicher Grundlage möglich.
  • Als Eigenhändler: Tritt die Handelsvertretung selbst als Lieferant auf, haftet sie ersatzweise, wenn Hersteller oder Importeur nicht benannt werden können. Auch hier gilt: Eine Entlastung ist möglich durch rechtzeitige Benennung des Vorlieferanten.

Voraussetzungen für eine Produkthaftung

  • Produkt: Alle beweglichen Sachen, auch wenn sie Bestandteile anderer Produkte oder Immobilien sind, sowie Elektrizität.
  • Fehler: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es wegen Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsmängeln nicht die Sicherheit bietet, die Verbraucher erwarten dürfen.
  • In-Verkehr-Bringen: Entscheidend ist, wann und durch wen das Produkt erstmals in Umlauf gebracht wurde. Import und Lieferung in die EU gelten dabei als relevante Zeitpunkte.

Schadenshöhe

  • Personenschäden: Ersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Unterhaltsverpflichtungen, bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze.
  • Sachschäden: Abzüglich eines Selbstbehalts von 500 Euro, soweit es sich um privat genutzte Sachen handelt. Das fehlerhafte Produkt selbst ist nicht ersatzfähig.

Weitere Aspekte

  • Kein vertraglicher Haftungsausschluss: Die Produkthaftung ist gesetzlich zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Verjährung: Drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und maximal zehn Jahre nach dem In-Verkehr-Bringen.

Neuerungen durch die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024

Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU 2024/2853) sind zentrale Änderungen beschlossen worden, die spätestens bis Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Für Handelsvertretungen ergeben sich daraus folgende Neuerungen:

  • Erweiterter Produktbegriff: Künftig gelten auch Software, KI-Anwendungen und digitale Baupläne als Produkte im haftungsrechtlichen Sinne – selbst ohne physische Komponente. Offene (Open Source) Software bleibt dabei ausgenommen.
  • Erweiterter Fehlerbegriff: Ein Produkt kann auch dann fehlerhaft sein, wenn es keine ausreichenden Sicherheits- oder Software-Updates enthält – etwa bei mangelhafter Cybersicherheit.
  • Erweiterter Haftungskreis: Neben Herstellern können künftig auch Importeure, Bevollmächtigte außerhalb der EU, Fulfillment-Dienstleister oder Online-Plattformbetreiber (z.  App-Stores) haften, wenn sie maßgeblich zur Bereitstellung des Produkts beitragen.
  • Weitere Schäden abgedeckt: Zukünftig können auch psychische Gesundheitsschäden oder der Verlust digitaler Inhalte (z.  privater Daten) ersetzt verlangt werden.
  • Erleichterung der Beweisführung: Geschädigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr in Anspruch nehmen. Zudem kann ein Gericht die Vorlage von relevanten Dokumenten zur Beweisführung anordnen – auch gegenüber Unternehmen.
  • Längere Haftungsdauer: Die maximale Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wird auf bis zu 25 Jahre verlängert, insbesondere bei Spätschäden.

 Was bedeutet das für Handelsvertretungen konkret?

  • Importierende oder vertreibende Handelsvertretungen müssen künftig auch bei digitalen Produkten oder KI-Anwendungen mit einer erweiterten Haftung rechnen.
  • Es wird wichtiger denn je, vertragliche Rollen klar zu definieren – etwa ob man bloßer Vermittler, Importeur oder Plattformbetreiber ist.
  • Die Dokumentationspflichten steigen deutlich – Produktinformationen, Anleitungen und Sicherheitsmaßnahmen sollten gut nachvollziehbar archiviert sein.
  • Eine Überprüfung bestehender Produkthaftpflichtversicherungen ist dringend zu empfehlen, insbesondere im Hinblick auf die neuen Schadensarten und Fristen.

Fazit

Handelsvertretungen tragen im internationalen Warenverkehr Verantwortung – je nach ihrer Rolle mehr oder weniger. Vermittler sind meist ausgenommen, Importeure und Eigenhändler müssen mit einer Haftung rechnen. Eine gute Dokumentation, klare Vertragsverhältnisse und passende Versicherungen sind der beste Schutz. Die Produkthaftung entwickelt sich weiter – besonders im digitalen Zeitalter. Für Handelsvertretungen bedeutet das: Wer Waren (auch digitale) in die EU bringt oder bereitstellt, trägt mehr Verantwortung. Die neuen Regelungen weiten nicht nur die Haftung aus, sondern erleichtern auch die Anspruchsdurchsetzung für Geschädigte. Frühzeitige Vorbereitung, klare Verträge und sorgfältige Dokumentation bleiben das beste Mittel, um rechtliche Risiken zu minimieren.