Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.
Eine Autofahrerin passierte an einer Ampelkreuzung die Haltelinie, als der Verkehr plötzlich stockte. Einige Sekunden später fuhr sie weiter und bog rechts ab – dabei stieß sie mit einem von der Seite kommenden Auto zusammen, das in der Zwischenzeit schon grünes Licht bekommen hatte.
Für einen Rotlichtverstoß ist es erforderlich, dass ein Fahrer bei Rot in den Bereich der Fahrbahn einfährt, der durch die Ampelanlage geschützt ist – so dass damit zumindest eine abstrakte Gefahr anderer eingetreten ist. Wenn man noch bei Grün über die Haltelinie fährt, aber man noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann ebenfalls ein Rotlichtverstoß vorliegen. Nämlich dann, wenn man in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl damit zu rechnen ist, dass die eigene Ampel mittlerweile auf Rot umgeschaltet hat – auch wenn das für den Fahrer nicht erkennbar ist.
Es kommt im Einzelfall darauf an, ob der Betreffende bereits bei Rotlicht den definierten Kreuzungsbereich erreicht hat oder nicht. Das muss genau dargelegt werden. Und dies hatte das Amtsgericht in dem zugrundeliegenden Fall nicht getan, zumindest ließ sich es aus den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
Die Sache wurde deswegen vom Landesgericht wieder zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss genauer darlegen, ob die Frau den Kreuzungsbereich bereits erreicht hatte, als sie mit dem Umschalten der Ampel hinter sich gerechnet haben musste. Wenn ja, hätte zumindest kein Rotlichtverstoß vorgelegen.
BayObLG, Beschluss vom 07.07.2025 – 201 ObOWi 407/25
