Am 23.03.2026 traf sich die CDH mit weiteren Verbänden und auf Einladung der DIHK in deren Räumen zum Austausch über die Reform des Statusfeststellungsverfahrens, um divergierende Meinungen zu diskutieren und eine Einigung zu erzielen.

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens für Selbstständige bei der Deutschen Rentenversicherung. Ziel der vorgesehenen Reform des Statusfeststellungsverfahrens sei es, die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern und eine Beschleunigung des Statusfeststellungsverfahrens zu ermöglichen.

Die Meinungen darüber, wie die Reform ausgestaltet werden soll, driften zwischen der CDH und ihren Verbündeten einerseits und der DIHK andererseits auseinander.

Einigen konnten sich die „Parteien“ auf den Vorschlag der Verbänderunde zu § 7 SGB IV S. 3, wonach unter anderem bei der Einordnung als Selbständiger oder Scheinselbständiger „die spezifischen gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Tätigkeit außerhalb des Sozialversicherungsrechts zu beachten“ seien. Dadurch würde beispielsweise bei Handelsvertreterverhältnissen der § 84 HGB berücksichtigt, der ausdrücklich von einer Selbständigkeit des Handelsvertreters spricht. Für die vorgeschlagenen Änderungen muss die DIHK jedoch noch die Zustimmung der IHKs einholen.

Anders sah es bei der Forderung der CDH und seiner Verbündeten auf den Verzicht der von der DIHK vorgeschlagenen Vermutungskriterien in dem Vorschlag des § 7 SGB IV S. 4 aus. Die DIHK, die vom BMAS zur Erarbeitung von Reformvorschlägen aufgefordert wurde, möchte die Einführung eines Positivkriterienkatalogs durchsetzen, wonach von einer Selbständigkeit auszugehen ist, wenn 5 der vorgeschlagenen 8 Kriterien erfüllt seien. Die CDH lehnt einen solchen Kriterienkatalog vehement ab. Auch wenn es sich bei dem Kriterienkatalog, wie von der DIHK stets betont, um eine Vermutung für eine Selbständigkeit handelt, erzeugt ein Positivkatalog faktisch einen Negativkatalog, weil gesetzlich normierte Kriterien in der Verwaltungspraxis regelmäßig als strukturierende Prüfliste herangezogen werden. Zum anderen haben die 8 strittigen Kriterien in der Rechtsprechung keine besondere Gewichtung erhalten und sind nach Meinung der CDH nicht geeignet, das Vorliegen einer Selbständigkeit oder einer Nicht-Selbständigkeit zu begründen.

Die Stellungnahme der CDH zu dem Thema finden Sie HIER