Steuerliche Förderung der Elektromobilität soll verlängert und ausgeweitet werden
Am 31. Juli, mitten in der parlamentarischen Sommerpause, hat das Bundeskabinett unter anderem den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verabschiedet.
Mit zahlreichen Änderungen von verschiedenen Steuergesetzen, der Abgabenordnung und weiterer Gesetze, handelt es sich eigentlich um das alljährliche Jahressteuergesetz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Klimadebatte wollte Bundefinanzminister Scholz die steuerliche Förderung der Elektromobilität aber öffentlichkeitswirksam vermarkten und nicht in einem Steueränderungsgesetz verstecken.
Verlängerung der steuerlichen Förderung
Für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge und diesen gleichgestellte Fahrzeuge mit einer CO2-Emission von unter 50 Gramm pro Kilometer gilt seit 2019 ein steuerliches Privileg: Als geldwerter Vorteil für den privaten Nutzungsanteil von Geschäfts- und Dienstwagen muss pauschal nur 0,5 Prozent des Listenpreises monatlich versteuert werden. Nähere Einzelheiten dazu stehen im vorigen Beitrag vom 20. Mai 2019. Für alle anderen Fahrzeuge muss bei pauschaler Versteuerung des Privatnutzungsanteils ein Prozent des Listenpreises angesetzt werden. Die Befristung dieser Förderung zum Jahresende 2021 soll nun unter Einführung von einer weiteren Voraussetzung in zwei Stufen verlängert werden: Vom 1.1.2022 bis zum 31.12. 2024 soll eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 Kilometern zusätzliche Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung werden. Ab dem 1. 1. 2025 bis zum 31.12.2030 sieht der Gesetzentwurf die Erhöhung dieser Anforderung auf 80 Kilometer vor.
Das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber muss von Arbeitnehmern weiterhin nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hier soll die bisherige zeitliche Befristung auf das Jahresende 2021auf den 31.12. 2030 verlängert werden.
Ausweitung der steuerlichen Förderung
Ein neu geschaffener § 7c EStG sieht eine von 2020 bis 2030 zeitlich befristete Sonderabschreibung für gewerblich genutzte kleine und mittelgroße elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge vor. Sie soll einmalig im Jahr der Anschaffung 50 Prozent der Anschaffungskosten betragen.
Außerdem soll mit dem Gesetzentwurf eine zeitlich befristete gewerbesteuerliche Entlastung bei der Hinzurechnung der Miet- oder Leasingaufwendungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare (Plug-In-) Hybridfahrzeuge eingeführt werden. Sofern diese Fahrzeuge bestimmte Kriterien erfüllen, z. b. hinsichtlich der Reichweite, soll sich der Hinzurechnungsbetrag halbieren.
Fazit
So schön die vorgesehenen Steuerentlastungen für die Betriebe und Arbeitnehmer, die sie nutzen (können), auch ist, die entscheidenden Hürden auf dem Weg zur Elektromobilität beseitigen sie nicht. Die höchste und wichtigste ist die noch völlig unzureichende Ladeinfrastruktur.