Unter welchen Bedingungen auch Vertragshändler ausgleichsberechtigt sind
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung ist hinlänglich bekannt. Logisch, spricht die zugrundeliegende Norm § 89 b HGB doch vom Handelsvertreterausgleich. Andere Vertriebsformen werden im Gesetz nicht genannt. Vielen ist unbekannt, dass auch ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB haben kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs
Durch den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB soll dem Handelsvertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Gegenleistung für Vorteile des Unternehmers zufließen, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Beendigung des Vertrages. Des Weiteren muss der Handelsvertreter/Vertragshändler neue Kunden geworben oder Altkunden im Umsatz gesteigert haben, woraus der Prinzipal auch nach Vertragsbeendigung noch Vorteile ziehen muss. Letztlich muss die Zahlung des Ausgleichs der Billigkeit entsprechen.
Zusätzliche Voraussetzungen beim Vertragshändler
Im Gegensatz zum Handelsvertreter, der Geschäfte in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vermittelt/abschließt, verkauft der Vertragshändler (auch Wiederverkäufer oder Eigenhändler genannt) Ware seines Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Da das Rechtsverhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller meist einer Verkäufer-Käufer-Beziehung gleicht, müssen für die Ausgleichsberechtigung des Vertragshändlers noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Vertragshändler – ähnlich einem Handelsvertreter – in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein. Beispiele hierfür sind die Zuweisung eines bestimmten Verkaufsgebietes, die Verpflichtung zum ausschließlichen Vertrieb von Produkten des Herstellers, zur Werbung und Kundenbetreuung sowie zur Lager- und Vorratshaltung und die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots.
Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms
Zum anderen muss der Vertragshändler verpflichtet sein, bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm auf den Hersteller zu übertragen. Diese Verpflichtung muss jedoch nicht ausdrücklich vereinbart worden sein. Es genügt vielmehr, wenn sich aus einer anderen dem Vertragshändler obliegenden Verpflichtung die Folge ergibt, dem Hersteller Namen und Adressen der Kunden bekannt zu geben.
Auch Vertragshändler können also durchaus ausgleichsberechtigt sein. Mitglieder, die die genannten Kriterien erfüllen, sollten kein Geld verschenken und sich zur Beratung an ihren CDH-Landesverband wenden.