Wenn zwei Deutsche in Österreich kollidieren, welches Recht gilt dann eigentlich? Das LG Köln hat sich mit dieser Frage beschäftigt und eine wichtige Differenzierung vorgenommen.

Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten PKW, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Mit Urteil vom 26.06.2025 hat die 36. Zivilkammer (Az. 36 O 325/23) nun entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten. Für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet.

Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Recht sich hinsichtlich der anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und des Schadensrechts nach deutschem Recht richte, weil der Kläger, die Zeugin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei jedoch das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich (vgl. Art. 17 Rom II-VO).

Insoweit gelte zunächst grundsätzlich, dass, wer sich in den Straßenverkehr eines Staates begibt, damit rechnen müsse, dass bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls die örtlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt würden. Jedenfalls die ortsgebundenen straßenverkehrsrechtlichen Normen, also diejenigen Verkehrsvorschriften, die sich (wie z. B. Rechts- und Linksfahrgebote, Vorfahrtregeln oder Überholverbote) unmittelbar auf die Nutzung des Verkehrsraums beziehen, seien dem Ortsrecht des Unfallortes zu entnehmen.