Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung 2./3. Lesung verabschiedet. Unter anderem wird damit die Entfernungspauschale erhöht und die Mehrwertsteuersatz in Restaurants abgesenkt.

Das Steueränderungsgesetz 2025 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  1. Erhöhung der Pendlerpauschale
  • Zum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht.
  • Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschalbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 € zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 €. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 € ansetzen – ein Plus von 88 €.
  • Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel -, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.
  1. Senkung der Umsatzsteuer für Speisen
  • Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 % auf 7 % reduziert.
  1. Stärkung des Ehrenamts und des bürgerlichen Engagements
  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €.
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 €.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €.
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 €.
  • E-Sport bezeichnet den organisierten, wettbewerbsorientierten Wettkampf mit Computerspielen. Dieser wird nun als gemeinnützig behandelt.
  1. Vergünstigung für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden
  • Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden.
  • Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.

Die Materialien zum Steueränderungsgesetz 2025 finden Sie nachstehend (BT-Drucks. 21/1974, BT-Drucks. 21/2470 und BT-Drucks. 21/2669 Nr. 26) auch die vom Finanzausschuss geänderte Fassung (BT-Drucks. 21/3104). Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats, der sich am 19. Dezember 2025 damit befassen wird.