Warum Handelsvertreter besser keine Mindestumsatzvereinbarungen treffen sollten.
In zahlreichen Handelsvertreterverträgen finden sich sogenannte Mindestumsatzklauseln. Dabei verpflichtet sich der Handelsvertreter vertraglich, innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen vorab vereinbarten Umsatz zu erzielen. Doch was passiert eigentlich, wenn der Handelsvertreter das Ziel nicht erreicht?
Mindestumsatzvereinbarungen grundsätzlich zulässig
Nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen anderen europäischen Ländern ist die Vereinbarung eines Mindestumsatzes grundsätzlich zulässig. In den überwiegenden Fällen wird diese Vertragspflicht mit dem Recht des Prinzipals zur (fristlosen) Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund verknüpft, wenn der Handelsvertreter den Mindestumsatz nicht erreicht. Erfüllt der Handelsvertreter nicht das Umsatzsoll, beruft sich der Prinzipal in der Regel auf sein vertraglich vereinbartes Recht zur außerordentlichen, meist fristlosen, Kündigung und auf den Wegfall des Ausgleichsanspruchs seines Vertragspartners. Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob sich der Prinzipal in solchen Fällen tatsächlich so schnell und einfach von seinem Vertragspartner lösen kann.
Folgen einer Zielverfehlung
Eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich zulässig, wenn der Handelsvertreter seine vertragliche Pflicht zur Erreichung des Mindestumsatzes verletzt. Der Prinzipal kann sich jedoch nicht immer und ohne weiteres auf die Mindestumsatzvereinbarung und das damit verbundene Kündigungsrecht berufen. Denn ob das Umsatzsoll erreicht wird, hängt von vielen Faktoren ab, wie etwa die Qualität der Ware oder die Preispolitik. Diese fallen in den Verantwortungsbereich des Prinzipals. Der Handelsvertreter hat jedenfalls in der Regel keinen Einfluss auf Eigenschaften oder wertbildende Faktoren der vermittelten Waren und Leistungen. So kann es einem Handelsvertreter nicht zur Last gelegt werden, wenn er einen vereinbarten Umsatz nicht erreichen kann, weil beispielsweise die von dem vertretenen Unternehmer gelieferte Ware mangelhaft ist.
Mindestumsatzklauseln mit verbundenem Kündigungsrecht können außerdem unwirksam sein, etwa wenn die Mindestumsätze bei abstrakt genereller Betrachtung nur schwer zu erreichen sind. Auch entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters infolge einer Umsatzverfehlung nur dann, wenn dieser das vereinbarte Ziel schuldhaft nicht erreicht hat.
Finger weg von Umsatzvorgaben
Ob ein Handelsvertreter, der das vertragliche Soll nicht erreicht, eine Kündigung aus wichtigem Grund und schlimmstenfalls den Wegfall seines Ausgleichsanspruchs hinnehmen muss, ist stets im Einzelfall zu betrachten. Um aufkommende Meinungsverschiedenheiten und eine gerichtliche Klärung über die Frage eines Vertretenmüssens des Handelsvertreters gar nicht erst entstehen zu lassen, sollten verbindliche Mindestumsatzvereinbarungen vermieden werden.
CDH-Mitglieder sollten sich bereits vor Vertragsunterzeichnung zur Beratung an ihren CDH-Landesverband wenden.
Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.
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