Was Handelsvertreter bei der Kündigung ihrer Verträge beachten müssen

Kündigt der Hersteller den Vertrag mit seinem Handelsvertreter, ist immer zunächst zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. So gibt es Fälle, in denen Hersteller etwa die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhalten oder den Vertrag außerordentlich kündigen, obwohl kein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt. Dann muss schnell reagiert werden.

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.

Die ordentliche Kündigung

Ist der Handelsvertretervertrag befristet, endet der Vertrag mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Ist der Vertrag dagegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so richtet sich die ordentliche Kündigunsfrist nach § 89 HGB, sofern vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Im § 89 Absatz 1 HGB ist die Kündigungsfrist gestaffelt und beträgt einen Monat im ersten Vertragsjahr bis zu sechs Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr.

Kürzere als die in § 89 HGB festgelegten Kündigungsfristen dürfen die Parteien nicht vereinbaren.

Die außerordentliche Kündigung

Gemäß § 89 a HGB kann der Handelsvertretervertrag auch ohne Beachtung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist der Fall, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Beachtung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann, den Handelsvertretervertrag bis zum vereinbarten Vertragsende bzw. bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter aufrechtzuerhalten. Der Klassiker unter den  wichtigen Gründen ist zum Beispiel der Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot.

Grundsätzlich muss vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Diese ist jedoch dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten so gravierend war, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. Dies ist oftmals bei einer unerlaubten Konkurrenzvertretung der Fall.

Was tun bei einer unwirksamen Kündigung

Ergibt die Prüfung, dass die vom Hersteller ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, so ist diese zurückzuweisen und der Hersteller in Annahmeverzug zu setzen, indem der Handelsvertreter weiterhin seine Dienste anbietet. Denn ist die Kündigung unwirksam, läuft der Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten beider Parteien grundsätzlich weiter (so übrigens auch das Konkurrenzverbot!). Nimmt der Hersteller seine fristlose Kündigung nicht zurück und behindert den Handelsvertreter in der Ausübung seiner Tätigkeit, kann der Handelsvertreter wiederum selbst den Vertrag außerordentlich kündigen. Neben einem möglichen Ausgleichsanspruch, kann der Handelsvertreter dann auch einen Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages geltend machen.

CDH-Mitglieder sollten sich in Fällen der Vertragsbeendigung stets zur Beratung an ihren CDH-Landesverband wenden.