Welche Dieselfahrzeuge sind empfehlenswert?

Die anhaltende Debatte um Schadstoffgrenzwerte und Fahrverbote verunsichert viele.  Kann man noch Dieselfahrzeuge kaufen und wenn ja, welche? Und was hat es mit den vielzitierten Zuschüssen auf sich?

Beschlossen sind Fahrverbote in ganzen Städten oder großen Teilen davon derzeit nur in den vier Städten Stuttgart, Frankfurt/Main, Köln und Essen. Daneben bestehen in vier weiteren Städten Fahrverbote auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten, oder deren Einführung steht bevor.

Ob es dabei bleibt, kann nicht sicher vorhergesagt werden. Besonders „gefährdet“ für weitere Fahrverbote sind die sogenannten Intensivstädte, in denen die Stickoxidwerte im Jahresmittel 2017 über 50 µg/m3 Luft lagen. Neben den bereits erwähnten Städten Essen, Köln, Frankfurt und Stuttgart sind das Hamburg, Kiel, Düsseldorf, Bochum, Düren, Limburg, Darmstadt, Heilbronn, Backnang, Ludwigsburg, Reutlingen und München.

Augen auf beim Dieselkauf

Trotz dieses wenig erfreulichen Szenarios muss auf die Neuanschaffung von Dieselfahrzeugen keinesfalls verzichtet werden. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass neu angeschaffte Dieselfahrzeuge bereits die Euro 6d-Temp-Abgasnorm erfüllen, auch wenn diese erst ab dem 1. September 2019 verbindlich vorgeschrieben ist.

Bis dahin ist es zwar absolut legal ein Fahrzeug mit der seit dem 1. September 2018 vorgeschriebenen Abgasnorm Euro 6c zu verkaufen und zuzulassen. Es ist aber nicht empfehlenswert ein Fahrzeug mit dieser Schadstoffnorm anzuschaffen, weil  es sich bei der Abgasnorm Euro 6c aber um eine reine „Prüfstandsnorm“ handelt. Erst mit Erfüllung der Abgasnorm Euro 6d-Temp und erst recht mit Euro 6d, die ab 1. Januar 2021 verbindlich wird, sind die Fahrzeuge auch im realen Fahrbetrieb auf die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte getestet. Damit gibt es keinen Grund, diese Fahrzeuge künftig mit Fahrverboten zu belegen, falls diese noch ausgeweitet oder verschärft werden sollten. Für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6c können künftige Fahrverbote dagegen nicht ausgeschlossen werden.

Umtauschprämien, Dieselprämien, Umweltprämien

In den oben aufgeführten sogenannten Intensivstädten und angrenzenden Landkreisen ansässige Halter von Dieselfahrzeugen und Pendler in diese Städte, können bei einigen Herstellern spezielle Umtauschprämien nutzen. Diese werden als Zuschüsse zum Inzahlungnahmepreis bei den VW-Konzernunternehmen, Jaguar/Land Rover und BMW / Mini gewährt. Bei BMW und Mini aber nur für Inzahlungnahmen der eigenen Marke.

Daneben gibt es auch noch ortsunabhängige „Dieselprämien“. Da die Programme recht unterschiedlich ausgestaltet und die Prämien zudem noch modellabhängig sind, muss man prüfen, ob die Nutzung dieser Programme überhaupt möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Sonderfall E-Autos und Plug-in-Hybride

Eine spezielle Form der Prämien gewährt die Bundesregierung Käufern von Neuwagen mit Elektro- oder Plug-in-Hybridantrieb mit einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000 €. Mit reinem Elektroantrieb beträgt die Förderung 4.000 €, Plug-in-Hybridfahrzeuge werden mit 3.000 € bezuschusst. Jeweils hälftig vom Hersteller und vom Staat. Fahrzeuge mit Hybridantrieb ohne Auflademöglichkeit werden nicht gefördert.

Steuerliche Förderung von E-Autos und Hybridfahrzeugen

Außerdem wird für Fahrzeuge mit Elektro- und Plug-in-Hybridantrieb, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden, die Bemessungsgrundlage (Listenpreis) für den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den privaten Nutzungsanteil und damit die Besteuerung halbiert.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Für Fahrzeuge mit einem aufladbaren Hybridantrieb wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aber nur dann halbiert, wenn das Fahrzeug entweder maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro gefahrenen Kilometer emittiert oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Auf reine Elektrofahrzeuge beschränkt, ist die Kfz-Steuerbefreiung von 10 Jahren. Weitere Bedingungen: das Fahrzeug muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen (www.bafa.de). Die Mindesthaltedauer beträgt neun Monate. An das BAFA ist auch der Förderantrag zu richten, was ausschließlich online möglich ist. Dabei ist eine Kopie des Kaufvertrages, in dem der hälftige Zuschuss des Herstellers schon vermerkt sein sollte, hochzuladen. Später sind die Zulassungsbescheinigung und eine Rechnungskopie an das BAFA zu senden. Die Antragsfrist endet voraussichtlich Ende Juni 2019.