Häufig wird der Vertragsentwurf vom künftig zu vertretenen Unternehmen vorgelegt und der Handelsvertreter steht vor der Frage, ob er die enthaltenen Regelungen akzeptieren und ob auch alles im Vertragsentwurf enthalten ist, was später für ihn wichtig sein kann.

Nicht selten ist in Handelsvertreterkreisen auch die Auffassung zu hören, dass kein schriftlicher Vertrag, der beste Vertrag sei. Doch nicht in jedem Fall sind die gesetzlichen Regelungen in den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Wahrung der eigenen Rechte ausreichend.

Bestehen einer Bezirksvertretung

 Wenn und soweit eine Bezirksvertretung vereinbart werden und damit Provision für alle im Gebiet des Handelsvertreters getätigten Geschäfte gezahlt werden soll (§ 87 Abs. 2 HGB), sollte der Handelsvertreter dies in jedem Fall von seinem vertretenden Unternehmen schriftlich bestätigt erhalten. Denn nicht selten entsteht später Streit darüber, ob dem Handelsvertreter die Provision für einzelne, nicht verprovisionierte Kunden aus dem Bezirk zugestanden hat oder nicht. Dafür reicht  nicht aus, dass der Handelsvertreter nach seiner eigenen Meinung stets auch die Geschäfte abgerechnet erhielt, die er nicht selber vermittelte. Insoweit ist bei Provisionsregelungen darauf zu achten, dass diese auch wirklich alle Geschäfts aus dem Gebiet umfassen und nicht die kleine aber feine Einschränkung enthalten „… vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte …“. Die Regelung muss also in jedem Fall lauten: „Der Handelsvertreter erhält …% Provision auf alle in seinem Bezirk getätigten Geschäfte“.

Die Höhe des Provisionssatzes

Ebenfalls die Höhe des Provisionssatzes sollte schriftlich geregelt sein, da der Handelsvertreter im Streitfalle auch diesen zu beweisen hat. Häufig helfen ihm hierbei zwar die ersten Abrechnungen. Weichen diese allerdings von dem Vereinbarten ab, entsteht unter Umständen ein Nachweisproblem.

Das Bestehen einer Alleinvertretung

Soll der Handelsvertreter das Recht haben, die Kunden allein zu betreuen, also

eine Alleinvertretung übertragen zu bekommen, wie dies zum Beispiel im Handelsvertreter-Mustervertrag der CDH vorgesehen ist, ist der Handelsvertreter im Falle eines Verstoßes des Unternehmens gegen dieses Alleinvertretungsrecht verpflichtet, dessen Bestehen nachzuweisen und benötigt hierzu einen schriftlichen Beleg. Somit sollte sich auch diese für den Handelsvertreter wichtige Regelung am besten in einem schriftlichen Vertrag wiederfinden.

Feste Laufzeit des Vertragsverhältnisses

 Wurde zwischen dem Unternehmen und Handelsvertreter eine feste Laufzeit des Vertragsverhältnisses vereinbart und damit das ordentliche Kündigungsrecht während dieser Vertragsdauer ausgeschlossen, sollte auch dies für den Handelsvertreter beweisbar sein. Auch eine derartige Regelung sollte sich daher am besten im Handelsvertretervertrag wiederfinden.

Keinesfalls akzeptiert werden sollten Vertragsklauseln, die für den Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses, zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen führen. Hierzu zählen unter anderem:

Ablöse- oder Einstandsvereinbarungen

Ablöse- oder Einstandszahlungsvereinbarungen, die zu einer Reduzierung der Provision oder einer Sofortzahlung führen und denen keine Vereinbarung gegenübersteht, nach der die bisherigen Kunden im Falle einer Zahlung des Handelsvertreterausgleiches als Neukunden berücksichtigt werden, sollten nicht akzeptiert werden. Zwar sind derartige Ablöse- oder Einstandszahlungsvereinbarungen häufig unwirksam. Dies hilft allerdings dann nicht, wenn die entsprechenden Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Ablaufes der gesetzlichen, 3-jährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sind und die seinerzeit gezahlten oder einbehaltenen Ablöse- bzw. Einstandsbeträge deshalb nach einer Vertragsbeendigung nicht mehr zurückgefordert werden können. Dann kann es sogar passieren, dass dem Handelsvertreter zusätzlich zu dem unrechtmäßig gezahlten Einstand die übernommenen Kunden bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleiches als Altkunden entgegengehalten werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass diese Kunden nur dann ausgleichspflichtig im Rahmen des Handelsvertreterausgleiches sind, wenn sie im Umsatz mindestens verdoppelt wurden.

Kollektionskaufverpflichtungen

Gemäß § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Muster – unentgeltlich – zur Verfügung zu stellen. Abweichungen hiervon sind unwirksam. Dementsprechend sind Vertragsbestimmungen, nach denen der Handelsvertreter die Musterkollektionen käuflich zu übernehmen hat, zwar unwirksam, sie führen aber dazu, dass von dieser Vertragsbestimmung während des Vertragsverhältnisses regelmäßig Gebrauch gemacht wird und dem Handelsvertreter für die ihm überlassenen Musterkollektionen die Kaufpreise – häufig 50% – von der Provision einbehalten werden. Der Handelsvertreter ist dann gezwungen, die Muster auf eigene Kosten zu veräußern, um die eigenen Verluste in Grenzen zu halten. Derartige Klauseln sollten daher, wenn möglich, ebenfalls nicht akzeptiert werden.

Ausländische Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsklauseln

 Gerichtsstandsstandsvereinbarungen, mit denen die Zuständigkeit von Gerichten im europäischen oder außereuropäischen Ausland vereinbart wird, sind ebenfalls problematisch und werden von den vertretenen Unternehmen auch oftmals deshalb im Handelsvertretervertrag deshalb vorgegeben, da davon ausgegangen wird, dass der Handelsvertreter die auswärtigen Rechtsverfolgungskosten nicht tragen können wird. Gerichtsstandsvereinbarungen für das europäische Ausland sind aber in der Regel wirksam und auch unangreifbar. Entsprechende Vertragsklauseln haben zur Folge, dass die Verfolgung der Handelsvertreterrechte und insbesondere im Falle der Vertragsbeendigung die Geltendmachung restlicher Provisionen und des Handelsvertreterausgleiches nur vor dem jeweils vereinbarten ausländischen Gericht erfolgen kann. Dort dauern die Verfahren häufig nicht nur erheblich länger. Auch die Kosten sind meist erheblich höher. So lohnt sich beispielsweise in Großbritannien ein Rechtsstreit erst ab einer Forderungshöhe von mehr als EUR 100.000,00. Die dortigen Rechtsanwälte werden in der Regel auf Stundenbasis vergütet und Erstattungsansprüche gibt es insoweit kaum. Deshalb sollten derartige Vertragsklauseln zumindest gestrichen werden. Die Konsequenz ist dann, dass ein deutscher Handelsvertreter nach der sogenannten Art. 5, 1b, 2. Spiegelstrich EUGVVO, in Deutschland bei dem zuständigen Gericht seines Firmensitzes klagen kann. Entsprechendes gilt für Schiedsgerichtsklauseln, die nicht selten zu massiven Kosten führen. Abgesehen davon, dass bei einem Schiedsgerichtsverfahren die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nochmals überprüfbar ist, sind die Kosten häufig sehr hoch im Vergleich zu den üblichen Anwalts- und Gerichtskosten vor den ordentlichen Gerichten.

Unwirksame und aber nicht verhandelbare Klauseln

Häufig finden sich in Handelsvertreterverträgen auch Klauseln wieder, die unwirksam aber häufig nicht verhandelbar sind. Zu diesen Klauseln gehören insbesondere diejenigen, die Abzüge in der Provision für nicht ausgeführte Geschäfte, Gutschriften, Retouren oder Ähnliches vorsehen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob das Unternehmen diese zu vertreten hat. Derartige Klauseln verstoßen gegen § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 HGB. Gleiches gilt für Klauseln, die die Provisionszahlung uneingeschränkt abhängig von dem Eingang der Kundenzahlung machen, weil das Gesetz zwingend vorsieht, dass der Nichteingang von Kundenzahlungen nur dann zum Erlöschen des Provisionsanspruches führt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB), wozu in der Regel die gerichtliche Titulierung des Kaufpreiszahlungsanspruches des Unternehmens und die vergebliche Zwangsvollstreckung gehören. Ausnahmen sind u.a. die Insolvenz des Kunden. Die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsansprüche können i.d.R. auch noch nach Vertragsende eingefordert werden. Auch Vertragsbestimmungen, nach denen die widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen zum Erlöschen von Nachforderungen führt, sind unwirksam.

Vertragsprüfung als eine der wichtigen Leistungen für Sie als CDH Mitglied

Aus diesen Ausführungen wird deutlich wie wichtig eine Vertragsprüfung vor der eigenen Unterschrift des Handelsvertreters sein kann. Daher ist jedem Handelsvertreter zu raten, diese wichtige Mitgliedsleistung in Anspruch zu nehmen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Bezirks- oder Alleinvertretungsrecht des Handelsvertreters sollte in jedem Fall schriftlich fixiert werden.
  • Die Vereinbarung von Einstandszahlungen oder einer Kaufverpflichtung für etwaige Muster sowie die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands sollte – wenn möglich – nicht akzeptiert werden.
  • Oftmals sind in Handelsvertreterverträgen auch Vertragsklauseln enthalten, die nicht verhandelbar sind. Ein wesentlicher Vorteil ist, wenn der Handelsvertreter in diesem Fall weiß, ob diese wirksam oder unwirksam sind.