Das bloße Umlagern eines Handys während der Fahrt beim Telefonieren über eine Freisprechanlage stellt keine Benutzung und damit kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. So haben die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe kürzlich entschieden.

Dem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 18. April 2023 unter dem Aktenzeichen – 1 ORbs 33 Ss 151/23 – entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Die Richter des OLG Karlsruhe entschieden zu Gunsten des Betroffenen. Alleine durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraftfahrzeugführer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Handys vorliegen. Vom Begriff „Benutzen“ sei die bloße Ortsveränderung des Handys nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist.

Es wäre nach Auffassung der OLG Richter nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des Umlagern eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.