Der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit beschränkte sich bislang auf so genannte Be­triebs­we­ge, beispielsweise auf den Gang zum Drucker, der sich in einem anderen Raum befindet. Seit dem 18. Juni 2021, dem Tag des Inkrafttretens des sogenannten Betriebsrätemodernisierungsgesetz umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im eigenen Haushalt auch Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette.

Mit der in Kraft getretenen Änderung hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen, welche im Homeoffice im Vergleich zu einer Tätigkeit, welche im Unternehmen ausgeübt wird, bestand. Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes wurde mit einer Anpassung des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) umgesetzt.

In § 8 Abs. 1 SGB VII wurde folgende Regelung aufgenommen:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“.

Durch diese Neuregelung wurde erreicht, dass auch im Homeoffice bzw. beim mobilen Arbeiten z. B. ein Versicherungsschutz für die Toilettengänge, für die Wege im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks oder zur Nahrungsaufnahme usw. besteht.

Zudem wurde der Versicherungsschutz bei Homeoffice-Tätigkeiten auch auf Wege ausgedehnt, die zur Betreuung der Kinder außer Haus, etwa in Kindertagesstätten, zurückgelegt werden. Versichert war bisher nur der Weg, den Eltern auf sich nahmen, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte fortgebracht oder abgeholt haben.

In § 8 Abs. 2 SGB VII wurde nun folgende Neuregelung unter Nr. 2a eingefügt:

„Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.

Mit der Neuregelung besteht nun eine Gleichstellung mit Beschäftigten, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte des Arbeitgebers oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausüben. Auch wenn Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden, sind mit einer Kinderbetreuung zusammenhängende Wege vom Versicherungsschutz erfasst.

 

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